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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Praktikum

    Hallo,

    ich benötige bitte Hilfe bei der Beurteilung der Praktikantin. Die Uni hat folgende Bescheinigung ausgestellt:

    "wunschgemäß bescheinige ich Ihnen hiermit, dass laut § 4 Abs. 4 der

    Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Agrarwissenschaften ein

    Berufspraktikum als Ergänzung zur wissenschaftlichen Ausbildung empfohlen

    wird.

    Das Praktikum kann im Rahmen eines fachgebundenen schwerpunktübergreifenden Wahlpflichtmoduls als ein außeruniversitäres Praktikumsmodul

    (Modul “Berufsfeldpraktikum“) mit 30 Leistungspunkten (ECTS-LP) anerkannt

    werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass mindestens 840 Std. bzw.

    21 Wochen (Vollzeit) praktische Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten

    Berufsfeld nachgewiesen werden müssen. Das Praktikum muss während des

    Studiums erbracht werden. Der Zeitraum des Praktikums wird zwischen

    Unternehmen und Praktikant vereinbart. "


    Handelt es sich hierbei nun um ein Pflichtpraktikum? Welcher SV-Schlüssel und PGS ist zu verwenden? Muss der Mindestlohn beachtet werden?

    Danke für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Praktikum

    Guten Tag,
     
    in Ihrer Sachverhaltsschilderung schreiben Sie, dass die Universität ein Berufspraktikum als Ergänzung zur wissenschaftlichen Ausbildung empfiehlt.
     
    Insoweit stellt sich das Praktikum für uns nicht als Pflichtpraktikum dar. Wir empfehlen Ihnen, Kontakt zu der Uni aufzunehmen oder aber in der Studienordnung nachzulesen, ob das Praktikum Gegenstand des Studiums ist.
     
    Wäre dies der Fall ist ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sofern in einem solchen Fall ein Entgelt gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) zu übermitteln. Darüber hinaus sind auch Umlagebeiträge zur U1 (bei Teilnahme des Betriebs am U1-Verfahren), U2 und Insolvenzumlage abzuführen.

    Die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.
     
    Wird der eingeschriebene Student nach Ihrer Schilderung im Rahmen eines nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikums beschäftigt wird, liegt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn kein „Praktikum“, sondern ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis vor. Bei nicht vorgeschrieben Zwischenpraktika gelten die allgemeinen Regelungen zu den versicherungsrechtlichen Beurteilungen von Arbeitnehmern. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist gegebenenfalls das Werkstudentenprivileg zu berücksichtigen.
     
    Ihre Frage, ob bei dem von Ihnen beschriebenen freiwilligen Praktikum die Regelungen des Mindestlohns anzuwenden sind, betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer), Fachanwälten für Arbeitsrecht, in entsprechenden Internetplattformen (z.B. http://www.der-mindestlohn-wirkt.de) oder der Mindestlohn-Hotline unter der Nummer 030/60 28 00 28.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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