Expertenforum - Praktikanten -> private Krankenversicherung

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  • 01
    Praktikanten -> private Krankenversicherung

    Hallo,

    unser externer Mandant beschäftigt seit der Woche Studenten die privat versichert sind.

    Was muss ich dabei beachten und was gibt es innerhalb des SV-Meldewesens zu beachten?

    In den mir vorliegenden Arbeitsvertrag ist zum Bereich der privaten Krankenversicherung nichts angegeben.


    Vielen Dank vorab.

    Ich wünsche einen schönen Tag!

  • 02
    RE: Praktikanten -> private Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist entscheidend, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein verpflichtendes Praktikum handelt und wann es stattfindet. Maßgebend ist auch, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.
     
    Ein Pflichtpraktikum kann während der Immatrikulation als Student erfolgen (Zwischenpraktikum) oder als Vor- und Nachpraktikum.
    Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant oder die Praktikantin als Studierender oder Studierende immatrikuliert. Es besteht daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind für die Beurteilung unerheblich.
    Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Der Praktikant oder die Praktikantin ist in dieser Zeit also nicht immatrikuliert. Erhalten Mitarbeitende im Praktikum in dieser Zeit Arbeitsentgelt, werden sie grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht. Tritt Sozialversicherungspflicht ein, muss eine gesetzliche Krankenversicherung gewählt werden, eine Befreiungsmöglichkeit für bisher PKV-Versicherte besteht nicht.
     
    Besteht für Personen im Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung keine Verpflichtung zum Nachweis des Praktikums, machen sie es also freiwillig, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum.
     
    Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Werkstudentenprivileg, 20-Stunden-Grenze in der Woche). Entgeltgrenzen gelten nicht. Bei einem Arbeitsentgelt bis zu 538 Euro im Monat ist ein Minijob (hier: geringfügig entlohnte Beschäftigung) möglich.
    Wird ein solches entgeltliches Praktikum außerhalb der Immatrikulation absolviert, zählt es nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung und es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
    Auch hier tritt Versicherungspflicht ein, eine Befreiungsmöglichkeit für PKV-Versicherte gibt es nicht.
     
    Nähere Informationen erhalten Sie auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber: Beurteilung Praktikanten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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