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  • 01
    Praktikant: Absolvierung eines vorgeschriebenes Zwischenpraktikums länger al vorgeschrieben

    Liebes Expertenteam,


    wie rechne ich SV-mäßig einen Praktikanten ab, der bei uns für ein halbes Jahr ein Zwischenpraktikum macht und das Praktikum in der Masterstudienordnung nur für 13 Wochen vorgeschrieben ist? Er ist immatrikuliert. Und bekommt monatlich 2.280 Euro.

    Danke für Ihre Antwort und viele Grüße

    KS

  • 02
    RE: Praktikant: Absolvierung eines vorgeschriebenes Zwischenpraktikums länger al vorgeschrieben

    Guten Tag,
     
    vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene „Mindestdauer des Praktikums“ auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden.
     
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen „festen Zeitraum“ (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen. Sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sind, kann diese grds. im „Verlängerungszeitraum“ des fest vorgegebenen Praktikumszeitraums ausgeübt werden.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einen „festen Zeitraum“ vorsieht, ist für den Zeitraum der über 13 Wochen hinausgeht, zu prüfen, ob ggf. eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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