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  • 01
    Prämie bei geringfügiger Beschäftigung

    Liebe Experten,

    eine geringfügig Beschäftigte (die jeden Monat die Minijobgrenze ausschöpft) erhält eine Prämie von 3000 Euro für die Werbung eines Mitarbeiters. Wird die Mitarbeiterin nur im Monat der Zahlung der Prämie SV-pflichtig oder für den Rest des gesamten Jahres, da vorausschauend die Jahresgrenze überschritten wird? Oder muss sie rückwirkend für das gesamte Jahr SV-pflichtig werden.

    Lieben Dank für Ihre Unterstützung

    Emmely

  • 02
    RE: Prämie bei geringfügiger Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus.
     
    Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Die gesetzliche Regelung aber sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor, das entspricht ab 01.01.2025 einem Wert von 1.112 Euro.
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass es sich um eine unvorhersehbare Leistung handelt. Bei einem laufenden Arbeitsentgelt von 556 EUR wird allerdings mit einer Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht im Monat der Auszahlung eintritt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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