Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Mitarbeiterin, die bis einschl. 31.12.2024 SVpflichtig war.
Ab dem 01.01.2025 erfolgt eine Umstellung auf geringf. B.
Punkt 1
Nachdem die Mitarbeiterin noch 20 Plusstunden hat, sind diese entsprechend der SVpflichtigen Beschäftigung zuzuordnen (--> ist dies ein muss oder kann die Auszahlung/abfeiern auch in der geringf. B. erfolgen?). Grundsätzlich ist uns bekannt, dass die Plusstunden in den Monaten auszuzahlen sind, wo sie auch erarbeitet wurden.
Die Zuordnung kann entsprechend für den Monate 08.2024 bzw. 05.2024 vorgenommen, wo diese auch tatsächlich erarbeitet wurden. Ist es ein Problem, wenn im Januar hierzu eine Rückrechnung für 08.2024 erstellt wird? Der entsprechende Tätigkeitsnachweis liegt vor. Die Konstellation ist jedoch die, dass die Mitarbeiter mit der Auszahlung über die BBG Grenze kommt. Entsprechend werden hier vereinzelt keine Beiträge gezahlt. Da es aber ein tatsächlicher Bestand der erarbeiteten Stunden ist, ist hier noch speziell etwas zu beachten?
Punkt 2
Wie ist es aber z.B. bei schwangeren MA, die in Beschäftigungsverbot gehen, und nach der Elternzeit von 3 Jahren das Beschäftigungsverhältnis beenden. Es besteht lediglich nur die Möglichkeit bis zu 2 Jahren eine Rückrechnung anzustoßen. Kann die Auszahlung in der Form in einer Summe mit dem Austrittsmonat erfolgen? --> die LA müsste dennoch so geschlüsselt sein, dass Beiträge abgeführt werden, da sonst aufgrund von Elternzeit kein SVpflichtiges/Steuerpflichtiges Entgelt vorliegt.
Danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen
PersobuersoSC