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  • 01
    PKV-Zuschuss Kind

    Guten Tag,


    ein privat versicherter Arbeitnehmer erhält aktuell 233,02 Euro Beitragszuschuss für seine private Krankenversicherung (50% seines tatsächlichen Beitrags).

    Im Oktober 2025 ist er zum ersten Mal Vater geworden und hat nun einen neuen Beitragsbescheid, inklusive des Beitrags für seine Tochter, eingereicht.

    Ist es richtig, dass er für seine Tochter ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines Beitrags-

    zuschußes in Höhe von 50 Prozent hat (solange die Beitragshöchstgrenze noch nicht erreicht wurde)?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: PKV-Zuschuss Kind

    Hallo MK23,
     
    die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Für die Pflegeversicherung gilt § 61 SGB XI.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird in der Regel auch für Angehörige wie Ehepartner oder auch Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.
    Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine Angehörigen hat der Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn der Angehörige ebenfalls privat krankenversichert ist.
     
    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z.B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige private Krankenversicherung existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert sein.
     
    Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11  SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber darüber vorzulegen, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
     
    Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet. Dieser beläuft sich seit 01.01.2025 monatlich für die Krankenversicherung auf 471,32 € und für die Pflegeversicherung auf 99,23 €.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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