Expertenforum - PKV - GKV - ab 55. Lj.

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  • 01
    PKV - GKV - ab 55. Lj.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein privat Versicherter Unternehmer erzielt Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb (über der BMG).


    Demnächst möchte der Versicherte auf Steuerkarte Teilzeit arbeiten gehen (unter 20h die Woche).


    Der Versicherte ist nun 55. Jahre alt.


    Wird der Versicherte durch die Tätigkeit auf Steuerkarte (=abhängig beschäftigt) pflichtversichert in der GKV?


    Meines Erachtens dürfte sich der Status nicht ändern, der Versicherte bleibt in der PKV versichert da er das 55. Lebensjahr überschritten hat.

    Die anderen Tatbestandsmerkmale (überwiegt die Selbständigkeit usw) können hintenan gestellt werden, da die Lj. Grenze 55 überschritten ist.


    Ich bitte gerne um Rückinfo.


    Vielen DAnk!

  • 02
    RE: PKV - GKV - ab 55. Lj.

    Hallo TMueller,
     
    da nach Ihren Angaben der privat versicherte Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis – unabhängig davon, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird – lediglich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „0110“, Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Trotzdem ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis zu prüfen, inwieweit die selbstständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
     
    Das Ergebnis hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die u. a. auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Ist der Mitarbeiter dagegen hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V), besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V, da dieser nicht zum dort genannten Personenkreis gehört.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Ist die betreffende Person wie in Ihrem Fall privat krankenversichert und war sie vermutlich bisher noch nie gesetzlich krankenversichert, wäre für die Prüfung eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse zuständig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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