Sehr geehrtes Experten-Team,
ist es richtig, dass regelmäßig (mehr als 12 Mon.) geleistete und abgerechnete Überstunden auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts, sowie bei der LFZ zu berücksichtigen sind?
Mit freundlichem Gruß
P. Roth
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Sehr geehrtes Experten-Team,
ist es richtig, dass regelmäßig (mehr als 12 Mon.) geleistete und abgerechnete Überstunden auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts, sowie bei der LFZ zu berücksichtigen sind?
Mit freundlichem Gruß
P. Roth
Guten Tag,
Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Anfrage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind zwei Faktoren maßgeblich: Der sogenannter Zeitfaktor (also wie viel Arbeitszeit durch Urlaub oder Krankheit „ausfällt“) und der sogenannte Geldfaktor (also wie hoch die Vergütung für die „ausfallende“ Arbeitszeit ist).
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können dauerhaft geleistete „Überstunden“ bei der Bestimmung des sogenannten Zeitfaktors berücksichtigt werden. Leistet ein Mitarbeiter also dauerhaft „Überstunden“ kann man davon ausgehen, dass es sich nicht um Überstunden (also Arbeitszeit, die wegen besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet wird) handelt, sondern um reguläre Arbeit. Das heißt, in einem solchen Fall ist von einer „ausfallenden“ Arbeitszeit unter Einbeziehung der „Überstunden“ auszugehen. Für die Bestimmung des sogenannten Geldfaktors regelt § 4 Abs. 1a EFZG ausdrücklich, dass die Vergütung für Überstunden (Grundvergütung und etwaige Zuschläge) nicht berücksichtigt werden.
Beim Urlaubsentgelt bleibt die Vergütung für Überstunden (wiederum Grundvergütung und etwaige Zuschläge) bei der Bestimmung des Geldfaktors gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG ebenfalls unberücksichtigt.
Bei der Bestimmung des sogenannten Zeitfaktors sind dagegen Überstunden zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter die Überstunden geleistet hätte, wäre er nicht im Urlaub gewesen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
Sehr geehrtes Experten-Team,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Verstehe ich es richtig, dass kein monetärer Ausgleich geleistet werden muss, sondern nur eine Zeitgutschrift?
Gemäß einem Blog von der Dipl.-Finw. Britta Schwalm soll nach aktueller Rechtsprechung des BAG zwingend das aktuelle Arbeitsentgelt im Urlaub weiterzuzahlen sein. Regelmäßige Überstunden sind dementsprechend bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
Leider wird in dem Eintrag nicht das Jahr des BAG-Urteils genannt.
Mit freundlichen Grüßen
P. Roth
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider finde ich den von Ihnen erwähnten Beitrag von Frau Schwalm nicht. Insofern kann ich leider nicht bewerten, auf welches Urteil des Bundesarbeitsgerichts sich Frau Schwalm gegebenenfalls bezieht.
Deshalb nochmals kurz zur Konkretisierung: Die Überstundenvergütung ist bei der Berechnung des sogenannten Geldfaktors nach § 11 BUrlG nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der 13-Wochen-Durchschnitt ist ohne Überstundenvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) zu berechnen. Leistet der Mitarbeiter aber statt der arbeitsvertraglich vereinbarten 8 Stunden pro Arbeitstag regelmäßig 9 Stunden (also eine Überstunde) erhält er Urlaubsentgelt auch für die 9 Stunden, und zwar auf Grundlage des Geldfaktors, der allerdings ohne die Überstundenvergütung berechnet wird.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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