Expertenforum - Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum während Beurlaubung Studium

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum während Beurlaubung Studium

    Guten Tag zusammen,


    unser Student absolviert vom 01.10.2024 - 28.02.2025 ein Praktikum bei uns.

    Die ersten 16 Wochen sind laut Prüfungsordnung ein Pflichtpraktikum. Ab dem Folgetag ist es ein freiwilliges Praktikum und der Student wird voll sozialversicherungspflichtig.

    Jetzt hat er uns eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2024 / 2025 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass der Student dieses Semester beurlaubt ist.


    Unsere Frage: Wird er jetzt für den gesamten Praktikumszeitraum bei uns sozialversicherungspflichtig? Auch für die 16 Wochen ab dem 01.10.2024 die laut Studienordnung vorgeschrieben sind, oder bleiben diese weiterhin sozialversicherungsfrei?


    Besten Dank schon im Voraus für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum während Beurlaubung Studium

    Korrektur: Die ersten 10 Wochen sind ein Pflichtpraktikum.

  • 03
    RE: Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum während Beurlaubung Studium

    Guten Tag,


    Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.


    Dagegen wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters davon ausgegangen, dass der Student überwiegend für das Studium tätig ist, somit seinem Erscheinungsbild nach – trotz Beurlaubung – als ordentlich Studierender anzusehen ist.


    Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt. Sofern in Ihrem Fall also auch über die vorgeschriebene Mindestdauer von 10 Wochen hinaus ein Zusammenhang mit dem Studium besteht, kann für die gesamte Tätigkeitsdauer von einem vorgeschriebenen Praktikum ausgegangen werden. Wenn Sie von der Hochschule die Anerkennung vorliegen haben, ist hier von einem sozialversicherungsfreien vorgeschriebenen Zwischenpraktikum während des Urlaubssemesters auszugehen.

    Ansonsten besteht Versicherungspflicht nach Ablauf der 10 Wochen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.