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  • 01
    Pflegeunterstützungsgeld

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    können Sie uns den Ablauf zum Pflegeunterstützungsgeld etwas genauer erläutern?

    Ein Mitarbeiter gibt uns an, das er zehn Arbeitstage zur kurzfristigen akuten Pflege des Vaters in Anspruch nehmen muss.

    Welche Bescheinigung hierfür muss er uns als AG dann vorlegen? Damit der AG auch sieht das die Pflegeunterstützung tatsächlich gegeben und notwendig ist?


    Wie geht es dann weiter? Erhält der Beschäftigte dann einen Nachweis von der Pflegekasse in welchem Zeitraum er die Pflege übernommen hat?

    Erstellen wir als Arbeitgeber erst dann die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungesgeld? (quasi im Nachgang des Zeitraums der Pflege) oder benötigt die Pflegekasse diese Entgelbescheinigung schon vorab?


    MFG

    KSV Sachsen - Team Personal -


     

  • 02
    RE: Pflegeunterstützungsgeld

    Hallo DWKSV,
     
    Beschäftigte haben den Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.
     
    Das Pflegeunterstützungsgeld soll den Lebensunterhalt von Beschäftigten sichern, die kurzzeitig von der Arbeitsleistung freigestellt sind. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Dieses wird auf Antrag gewährt.
     
    Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Nachweise sind nur zu erbringen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich fordert. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder das voraussichtlichen Vorliegen der Voraussetzungen (anerkannte Pflegestufe) der nahen Angehörigen und über die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit verlangen.
     
    Die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld für diesen Zeitraum ist vom Arbeitgeber an die zuständige Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters zu senden. Von dieser wird das Pflegeunterstützungsgeld an die betreffende Person gezahlt. Eine elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigung ist der Zeit nicht vorgesehen.
     
    Die weitere Vorgehensweise sollte jeweils mit der zuständigen Pflegekasse abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenforum

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