Expertenforum - Pflegeauszeit § 2

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Pflegeauszeit § 2

    Hallo,

    ein Mitarbeiter möchte nach § 2 Pflegezeitgesetz kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen für sein über 12-jähriges Kind nach einer OP. Ist dies möglich?

    Herzliche Grüße

    A. Glöß

  • 02
    RE: Pflegeauszeit § 2

    Guten Tag,
     
    der § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz besagt Folgendes: Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Fachportal für Arbeitgeber:
     
    Pflege: kurzzeitige Arbeitsverhinderung | AOK-Arbeitgeberservice
     
    Bei der Beantwortung sind arbeitsrechtliche Ansprüche im Vordergrund, die wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantworten können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Pflegeauszeit § 2

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die kurzfristige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG setzt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 PflegeZG voraus. Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI bereits erfüllt sind oder voraussichtlich erfüllt werden. Das heißt also, die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer (gemäß § 14 SGB XI für mindestens sechs Monate) und mit einer gewissen Schwere (§ 15 SGB XI) bestehen. Diese Voraussetzungen können natürlich auch nach einer Operation im Rahmen einer Erkrankung erfüllt sein. Sollte es sich allerdings um eine Erkrankung handeln, welche die erforderte dauerhafte Beeinträchtigung gerade nicht mit sich bringt, scheidet auch eine kurzfristige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG aus.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Pflegeauszeit § 2

    Vielen lieben Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.

    Herzliche Grüße

    A. Glöß

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