Eine Mitarbeiterin ist zum 31.12.2022 ausgeschieden. Mit der Abrechnung für 12/2022 wurde das reguläre monatliche Gehalt und eine Urlaubsabgeltung für 15 nicht genommene Urlaubstage abgerechnet. Ist bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages das tatsächliche Nettoentgelt der Abrechnung für 12/2022 maßgebend? Oder muss der pfändbare Betrag anhand von 2 Fiktiv-Berechnungen ermittelt werden und zwar:
1. Nettoentgelt für 12/2022, welches sich ohne Urlaubsabgeltung ergeben würde - als Basis für die Ermittlung des ersten Teils des pfändbaren Betrages
2. Nettoentgelt für 01/2023, welches sich ergeben würde, wenn ab dem 01.01. 2023 für 15 Urlaubstage (entspricht der Höhe der abgerechneten Urlaubsabgeltung) Urlaubsvergütung zu zahlen wäre - als Basis für die Ermittlung des zweiten Teils des pfändbaren Betrages