Expertenforum - Pensionszusage

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  • 01
    Pensionszusage

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage:

    Ein Gesellschaftfer-Geschführer ist sozialversicherungsfrei. Im Jan. 25 tritt er als Gesch.f. aus dem Unternehmen aus und verkauft seine Anteile. Es ist geplant, dass er im Februar eine Teilzeittätigkeit aufnimmt mit mtl. 2000,00 €. Er ist nun AN und sozialversicherungspflichtig. Aufgrund einer Pensionszusage erhält der ehemalige Geschäftsführer jetzt im Februar oder März eine einmalige Kapitalzahlung. Frage: Ist diese Zahlung sozialversicherungspflichtig, weil diese nun im jetzigen Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt wird oder ist diese Zahlung sv-frei, da diese noch das Arbeitsverhältnis als sv-freier Geschäftsführer zugeordnet werden kann. Danke

  • 02
    RE: Pensionszusage

    Hallo Kunde,

    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Pensions- bzw. Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung grundsätzlich um Versorgungsbezüge.

    Bezüglich Ihrer Frage, ob die im Februar 2025 zur Auszahlung anstehende Pensionszusage an den dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehenden ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug  darstellt, gibt es Seitens des GKV-Spitzenverbandes keine eindeutige Aussage.

    Zwar stellen Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für krankenversicherungspflichtig beschäftigte Personen eine beitragspflichtige Einnahme dar. Allerdings ist für uns nicht erkennbar, ob es sich bei der von Ihnen beschriebenen Pensionszusage tatsächlich um eine Leistung der bAV handelt.

    Da die betroffene Person gesetzlich krankenversichert ist, sollte mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Versorgungsbezug handelt und ob die Regelungen des Zahlenstellenverfahrens anzuwenden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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