Expertenforum - Nicht beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer als geringfügig Beschäftigter

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  • 01
    Nicht beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer als geringfügig Beschäftigter

    Guten Tag,

    an der A-GmbH sind folgende Gesellschafter beteiligt:

    B- GmbH: 50%

    C-GmbH: 25%

    D-GmbH: 25%

    Geschäftsführer der A-GmbH ist D.

    D ist alleiniger Gesellschafter der D-GmbH. D ist an der B-GmbH und der C-GmbH nicht beteiligt und es gibt auch keine Sperrminoritäten im Gesellschaftsvertrag.

    D hat eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Die Geschäftsführungstätigkeit bei der A-GmbH hat einen zeitlich sehr geringen Umfang (durchschnittlich 2-3 Stunden/Woche).

    Frage:

    - Kann D als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden?

    - Kann die Lohnsteuer mit 2% pauschaliert werden?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Nicht beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer als geringfügig Beschäftigter

    Sehr geehrte Frau Mayer,
     
    wir unterstellen, dass der Gesellschafter D als geringfügig Beschäftigter bei der A-GmbH beschäftigt werden soll und die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in keiner der aufgeführten GmbHen ausgeübt wird.
    Des Weiteren unterstellen wir, dass die Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit im Rahmen des Minijobs ausgeübt werden soll.
     
    Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1b Satz 3 SGB VI für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung sowie für den Bereich der Rentenversicherung vor, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Die Einschränkung „mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung“ bedeutet, dass - unabhängig davon, ob neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden - stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt.
     
    Gesellschafter sind als (Mit)-Inhaber einer GmbH grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Der Begriff „Beschäftigung“ ist in § 7 SGB IV geregelt. Entscheidend für die Fragestellung, ob z. B. ein Minijob vorliegt, ist ob die Abhängigkeit eines Arbeitnehmers gegeben ist.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Einblick in die Gesellschafts- und den Minijob-Vertrag zu haben, nur auf die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle verweisen können. Ihre Fragestellung sollten Sie mit den entsprechenden Vertragsunterlagen untermauern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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