Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    neuer Mitarbeiter mit allerlei Direktversicherungen

    Liebes Team des AOK-Expertenforum,


    in unserem Unternehmen fängt demnächst ein neuer Mitarbeiter an, welcher bereits drei Direktversicherungen mitbringen möchte. Dieses Ausmaß kennen wir nicht. Uns stellt sich eine wichtige Frage dazu... Sind wir verpflichtet alle drei bAV mit mindestens 15% zu bezuschussen? Oder gibt es für uns die Möglichkeit dem Mitarbeiter die Weiterführung einer dieser bAV mit Zuschuss zu ermöglichen, jedoch müsste er die anderen privat weiterführen?


    Vielen Dank im Voraus.


    Freundlichen Grüße

    L.Fleßner

  • 02
    RE: neuer Mitarbeiter mit allerlei Direktversicherungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 1a Abs. 1a BetrVG muss der Arbeitgeber den Zuschuss von 15 % leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies ist aber nur der Fall, wenn die umgewandelten Entgeltansprüche höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betragen. Sollten die Entgeltumwandlungen (insgesamt) also diese Grenze von 4 % übersteigen, ist für den übersteigenden Anteil auch kein Zuschuss des Arbeitgebers zu zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

  • 03
    RE: neuer Mitarbeiter mit allerlei Direktversicherungen

    Sehr geehrter Fachexperte,


    vielen Dank für die Erläuterung.

    Ich darf, um uns abzusichern, einmal diesen Fall genau schildern, mit der Rückfrage ob wir das Prozedere richtig verstanden haben.


    Der Mitarbeiter hat drei Direktversicherungen. Diese würden jährlich mit 819,24 € durch uns bezuschusst werden. Da dieser Zuschuss unter der BBG in der RV von anteiligen 4% (3864€) liegt, sind wir dazu verpflichtet alle Direktversicherungen zu bezuschussen?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: neuer Mitarbeiter mit allerlei Direktversicherungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Zuschuss des Arbeitgebers gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG ist immer dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge „einspart“. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere Direktversicherungsverträge geschlossen hat (und demgemäß mehrere Entgeltumwandlungen durchführt), aber die Entgeltumwandlungen insgesamt (also über alle Verträge hinweg) unter der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben.


    Das heißt, in Ihrem Fall ist tatsächlich für jeden Vertrag der entsprechende Zuschuss des Arbeitgebers zu zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht



     

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