Eine Teilzeitbeschäftigung begann in 08-2025 mit 1111 ohne Kenntnis einer vorliegenden Selbstständigen Tätigkeit. Jedoch wurde eine private Krankenversicherung angegeben. Nach langem Hin und Her, stellte sich heraus, dass die Mitarbeiter auch selbstständig ist. Die Krankenkasse, bei der die Versicherung seiner Zeit angemeldet wurde, hatte später mitgeteilt, dass die Mitarbeiter nicht bekannt sei und die Versicherungsunterlagen zugesendet. Die Prüfung ergab jetzt einen hauptberufliche selbstständige Tätigkeit und gleichzeitig die Aufforderung die Anmeldung in 0110 zu berichtigen.
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur priv. KV und PV besteht nicht.
Die Frage sich jetzt noch stellt, ist bisher wurde die Beschäftigung nach Gleitzone abgerechnet, da das Entgelt aus der Beschäftigung mit 1131 € in 2025 und jetzt mit 1218 € unter 2000 € also in der Gleitzone liegt.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihrer Unterstützung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anja Decker