Expertenforum - Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

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  • 01
    Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Wir haben eine Mitarbeiterin, die zum 31.01.2025 ausgeschieden ist.

    Im Februar erfolgte nochmals eine Rückrechnung für Januar 2025 (Auszahlung Urlaubsabgeltung).


    Das Abrechnungsprogramm hat für Februar jedoch eine separate Lohnsteuerbescheinigung mit der Steuerklasse 3 ausgestellt.


    Handelt es sich hier um den Steuerzuflussprinzip - da die Auszahlung in 02.2025 erfolgte?

    Unerklärlich ist jedoch, warum hier die Steuerklasse 3 ausgewiesen wird - müsste hier nicht dann die Steuerklasse 6 stehen, da sie durchaus im Februar bereits bei einem andren AG gearbeitet hat?


    Hat dies keinen Zusammenhang, inwiewei sie bei uns im Februar noch beschäfitgt war oder nicht?

     

  • 02
    RE: Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die steuerliche Zuordnung der Nachzahlung im Februar (Urlaubsabgeltung) erfolgt auf den Februar 2025. Wie von Ihnen vermutet, ist lohnsteuerlich das Zuflussprinzip entscheidend.


    Eine separate Lohnsteuerbescheinigung wäre nur dann notwendig, wenn nach den Zahlungen im Januar 2025 bereits eine Lohnsteuerbescheinigung erstellt und dem Finanzamt übermittelt worden ist. (Ansonsten kann die Zahlung im Februar mit der Januar-Zahlung und sonstigen Zahlungen des Kalenderjahres in einer Lohnsteuerbescheinigung zusammengefasst werden.)


    Als Lohnsteuerklasse ist diejenige Steuerklasse zu verwenden, die über ELStAM bereitgestellt wird. Dies kann möglicherweise (trotz eines weiteren im Februar aufgenommenen Arbeitsverhältnisses) nach wie vor Lohnsteuerklasse 3 sein (wenn der weitere/neue Arbeitgeber als Nebenarbeitgeber geführt ist).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Wir haben die Mitarbeiterin zum 31.01.2025 Elstam technisch abgemeldet.


    Entsprechend würde beim Finanzamt nicht aufkommen, dass in einem Zeitraum zwei Beschäftigungsverhältnisse anzusetzen sind, so dass wir die Steuerklasse 6 bei Anmeldung durch den anderen AG zugeteilt bekommen. Es besteht somit die Gefahr, dass beide AG mit Steuerklasse 3 abrechnen.


    Sehen wir dies richtig, dass wir aktiv werden müssen, um die Steuerklasse 6 für Februar anzusetzen?


    Wären wir bei Steuerklasse 6 grundsätzlich bei solchen Abwicklungen auf der sicheren Seite, auch wenn ggf. der AN keinen neuen AG hat?


    Vorab besten Dank.

  • 04
    RE: Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die Abführung der Lohnsteuer zu den Zahlungen im Februar muss eine erneute Anmeldung erfolgen mit Abruf der (dann) aktuellen individuellen ELStAM. Bei Einordnung als Hauptarbeitgeber kann mit der (rückgemeldeten) Steuerklasse 3 abgerechnet werden, ansonsten (bei vorhandenem anderem Hauptarbeitgeber) mit Klasse 6.

    Die vorsorgliche Abrechnung mit Steuerklasse 6 ohne Abruf der ELStAM ist nicht zulässig, da sie einen fehlerhaften Steuereinbehalt bewirken kann.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 05
    RE: Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Kann der Mitarbeiter hierdurch Einspruch einlegen, wenn die Abwicklung mit Steuerklasse 6 vorgenommen wird und er hierdurch einen Nachteil hat? Woher weis das Finanzamt, dass es sich lediglich um den Steuerzufluss handelt und das Arbeitsverhältnis regulär eigentlich nicht bestanden hat?


    Nachdem die tatsächlichen Plusstunden etc. zur Abrechnung noch nicht bekannt ist, wird die Vorgehensweise der nachträglichen Auszahlung ofmals in Anspruch genommen.


    Ist eine Elstam Anmeldung für den entsprechenden Monat mit Steuerklasse 6 ausreichend oder muss im Bereich der SV Meldung auch nochmal etwas berücksichtigt werden?

  • 06
    RE: Nachzahlung nach Austritt_neue Lohnsteuerbescheinigung nach mit Angabe nach dem Austrittsmonat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    sollten sich durch unrichtige (zu hohe) Lohnsteuerabzüge Schäden für den Mitarbeiter ergeben (z.B., weil die überhöhten Beträge erst mit erheblicher Verspätung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Mitarbeiter verfügbar werden), sind Schadenersatz- Ansprüche denkbar. Auch deshalb ist wichtig, die Abrechnung korrekt vorzunehmen.


    Für das Finanzamt ist nicht relevant, ob das Arbeitsverhältnis im Monat Februar 2025 noch besteht, sondern lediglich wichtig, dass im Februar 2025 Arbeitsvergütung an den Mitarbeiter gezahlt wird. (Bei nachlaufender Vergütung für ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis erfolgt die Besteuerung nach allgemeinen Regeln mit dem Vergütungszufluss.)


    Lohnsteuerlich ist die beim Abruf der individuellen ELStAM mitgeteilte Steuerklasse zu verwenden. Wegen der SV-rechtlichen Nachfrage dürfen wir an die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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