Expertenforum - Nachzahlung für Vorjahr aufgrund eines gerichtl. Vergleichs

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  • 01
    Nachzahlung für Vorjahr aufgrund eines gerichtl. Vergleichs

    Lt. Vergleich sind 3500 € brutto auszuzahlen. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt.

    Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.10.2024 geendet. Anspruch auf Entgelt bestand bis 29.09.2024. Ab dem 30.09. bis 31.10.2024 bestand wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst kein Anspruch auf Entgelt.

    Wie sieht in dem Fall die Verbeitragung der 3500 € brutto aus, wenn die Auszahlung an den Kläger

    a) im März 2025

    b) im April 2025 erfolgt und auf welchen Monat muss die Zahlung erfasst werden?


    Herzlichen Dank.

  • 02
    RE: Nachzahlung für Vorjahr aufgrund eines gerichtl. Vergleichs

    Hallo Caha,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, dass aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, unterliegt grds. der Beitragspflicht und ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Wird diese einmalige Zahlung vom 01.01. bis zum 31.03. des Jahres geleistet und ist kein laufendes Arbeitsentgelt (z. B. wegen sozialversicherungsrechtlichem Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Vorjahr) angefallen, erfolgt die Zuordnung immer in das Vorjahr (Märzklausel). Aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die Beschäftigung des Mitarbeiters sozialversicherungsrechtlich zum 29.10.2024 mit dem Grund der Abgabe „34“ beendet wurde. Demzufolge ist die Einmalzahlung dem Monat Oktober 2024 zuzuordnen und mit dem Grund der Abgabe „54“ zu melden.
     
    Sofern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt allerdings erst nach dem 31.03. ausgezahlt wird, bleibt es beitragsfrei, da nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet werden muss. Ist ein solcher Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden (hier: keine Sozialversicherungstage), so kann die Beitragspflicht nicht verwirklicht werden. In diesem Ausnahmefall bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Allerdings ist hierbei zu beachten, dass eine „absichtlich“ verspätete Auszahlung (nach dem 31.03. eines Jahres), um möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung moniert wird und zur Nachberechnung (inklusive Säumniszuschläge) führt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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