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  • 01
    Nachtzuschläge falsch berechnet - Anspruch Nachzahlung wie lange?

    Guten Tag,

    folgendes Beispiel:

    Unternehmen zahlt für Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr einen Nachtzuschlag.

    Nun fiel auf, dass die Zeitwerte hierfür offenbar über einen längeren Zeitraum nicht korrekt berechnet wurden.

    Frage:

    a) Wie lange hat der AN rückwirkend Anspruch auf entsprechende Korrektur und daraus resultierende Nachzahlungen?

    b) Kann der AG derartige Themen mit einer "Verjährungsfrist" im Arbeitsvertrag verkürzen?

    Bsp: Wird nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Abrechnung der Fehler moniert, sind die Ansprüche verwirkt?


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Nachtzuschläge falsch berechnet - Anspruch Nachzahlung wie lange?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Insofern müssten Sie die zugrunde liegende vertragliche oder tarifvertragliche Regelung prüfen. Sollte es eine solche „Sonderregelung“ nicht geben, besteht auf gesetzlicher Grundlage (§ 6 Abs. 5 ArbZG) eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes durch Zahlung eines Zuschlags oder bezahlte Freistellung auszugleichen. Das Wahlrecht zwischen den beiden Abgeltungsmöglichkeiten steht dem Arbeitgeber zu. Erst wenn der Arbeitgeber das Wahlrecht ausgeübt hat oder das Arbeitsverhältnis beendet wurde (dann nur noch Zahlung eines angemessenen Zuschlags), wird der Anspruch fällig.


    Der Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags unterliegt als Zahlungsanspruch etwaigen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Insoweit müssten Sie prüfen, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Kraft Gesetzes gilt keine Ausschlussfrist, sondern nur die vorstehend dargestellte Verjährungsfrist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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