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  • 01
    Nachgehender Leistungsanspruch

    Hallo ich habe folgendes Problem.


    Ich war bis zum 30.09 arbeitslos und habe ALG1 bezogen. Am 01.10 sollte ich eine neue Beschäftigung anfangen, bin jedoch leider erkrankt. Daraufhin wurde ich zum 22.10 gekündigt. Mein Arbeitgeber hat die Anmeldung bei der AOK storniert mit der Begründung das ich die Tätigkeit nicht angetreten habe.


    Ab dem 23.10 werde ich dann wieder ALG 1 beziehen.


    Besteht in der Zeit vom 01.10-22.10 ein nachgehender Leistungsanspruch? Und kann ich für den Zeitraum dann Krankengeld beantragen ?


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Nachgehender Leistungsanspruch

    Hallo chrissy1801,
     
    der Anspruch auf Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft.

    § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V besagt, dass - falls die Mitgliedschaft eines „Versicherungspflichtigen“ endet - ein Anspruch auf Leistungen wie z. B. Krankengeld für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht. Dies gilt nur, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht („nachgehender Leistungsanspruch“).

    Da nach Ihrer Schilderung das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer taggleichen Arbeitsunfähigkeit am 01.10.2025 sozialversicherungsrechtlich nicht zustande gekommen ist und ab dem Zeitraum Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um dort den Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des sogenannten „nachgehenden Leistungsanspruchs“ prüfen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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