Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mutterschutz für Gesellschafterinnen-Geschäftsführerinnen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer UG (100%, sv-frei) befindet sich im Mutterschutz. Über eine Zusatzversorgung im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung erhält sie Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse.


    Es existieren keine vertraglichen Regelungen zum Thema Mutterschutz/Freistellung.


    Fragen: Befindet sich die GGF während der Zeit der Mutterschutzfrist in Unterbrechung? Kann das Geschäftsführergehalt weitergezahlt werden oder entstehen sonstige Ansprüche?


    Wäre es möglich, dass die Elternzeit direkt nach dem Tag der Entbindung beginnt (trotz der Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Zusatzversorgung)?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Mutterschutz für Gesellschafterinnen-Geschäftsführerinnen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gesetzlich ist in § 38 Abs. 3 GmbHG geregelt, dass die Geschäftsführerin den Widerruf ihrer Bestellung verlangen kann, wenn sie Mutterschutz und/oder Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Nach Ablauf der genannten Fristen kann sie verlangen, wiederbestellt zu werden.


    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Das heißt, eine „Unterbrechung“ der Bestellung als Geschäftsführer kommt sowohl auf der gesetzlichen Grundlage als auch auf Grund eines von der (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführerin zu fassenden Gesellschafterbeschlusses unabhängig von der Regelung in § 38 Abs. 3 GmbHG nur dann in Betracht, wenn entweder noch ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist oder dieser mit dem Widerruf der Bestellung bestellt wird.


    Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung könnte sich aus der zugrunde liegenden vertraglichen Regelung zur „Entgeltfortzahlung“ ergeben. Häufig ist bei Geschäftsführern im Anstellungsvertrag die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nicht auf die Fälle der Erkrankung beschränkt, sondern (generell) auf die Fälle der unverschuldeten Arbeitsverhinderung. Die Zeit des Mutterschutzes würde man als einen solchen Zeitraum der unverschuldeten Arbeitsverhinderung verstehen.


    Sollte es keine Regelung im Anstellungsvertrag geben, könnte sich ein Anspruch aus § 616 BGB ergeben. Danach ist die Vergütung fortzuzahlen, wenn der Dienstverpflichtete (hier also die Geschäftsführerin) aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist. Häufig allerdings ist § 616 BGB im Anstellungsvertrag entweder vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Fälle konkretisiert. Dies müsste von Ihnen also anhand des Anstellungsvertrages geprüft werden.


    Sollten die beiden Anspruchsgrundlagen für die Fortzahlung der Vergütung nicht einschlägig sein, besteht kein weitergehender (gesetzlicher) Anspruch.


    Das BEEG, welches die Inanspruchnahme der Elternzeit regelt, ist auf Gesellschafter-Geschäftsführerinnen nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund kann eine Elternzeit außerhalb des BEEG auch direkt nach der Entbindung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dann aber nicht um eine Elternzeit des BEEG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.