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  • 01
    Mitaufnahme einer Begleitperson bei Reha

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Das Kind (10 Jahre) einer Mitarbeiterin nimmt an einer Reha-Maßnahme teil. Laut dem Schreiben der DRV soll die Mitarbeiterin als Begleitperson mit aufgenommen werden. Ich vermute es handelt sich dabei nicht um "Kind krank". Müssen wir für diese Zeit Lohnfortzahlung leisten? Oder können wir kürzen, da die Mitarbeiterin das Geld von einer anderen Stelle bekommt ? Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Mitaufnahme einer Begleitperson bei Reha

    Guten Tag,
     
    ist der jeweilige Elternteil nur Begleitperson (handelt es sich also um eine reine „Kinderkur“– Kinderheilverfahren z.B. über die deutsche Rentenversicherung), kann grundsätzlich der durch unbezahlten Urlaub entstehende Verdienstausfall in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von der Rentenversicherung erstattet werden.
    Wird ein erkranktes Kind vollstationär in einer Rehaeinrichtung behandelt und ist aus medizinischen Gründen die stationäre Mitaufnahme eines Elternteiles erforderlich, ist dem betreuenden Elternteil grds. ein entstandener Verdienstausfall nicht als Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sondern als Nebenleistung zur Hauptleistung Rehabilitation zu erstatten. Somit wäre der Kostenträger der Leistung auch für den Verdienstausfall der Mutter zuständig.
     
    Insoweit besteht gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
    Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem zuständigen Kostenträger in Verbindung zu setzen, da hier alle Unterlagen für die Beurteilung möglicher Leistungsansprüche vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mitaufnahme einer Begleitperson bei Reha

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In Betracht kommt ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 616 BGB. Danach hat der Arbeitgeber die Vergütung fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus einem Grund in seiner Person für eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuung gilt als solcher Grund.


    Allerdings ist § 616 BGB häufig in Arbeitsverträgen oder anwendbaren Tarifverträgen ausgeschlossen oder auf bestimmte Anwendungsfälle konkretisiert. Sie müssten also prüfen, ob in Ihrem Fall eine solche Regelung einschlägig ist.


    Im Übrigen kann eine Erstattung des Verdienstausfalls bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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