Sehr geehrte Damen und Herren,
wir befassen uns gerade mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Einführung eines sog. Mitarbeiter-PC-Programms (MPP) bei unserer Belegschaft.
Im Rahmen dieses Programms bekommt der teilnehmende Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung einen PC/Laptop, ein Tablet oder ein Handy vom Arbeitgeber überlassen. Dieses Gerät kann der Mitarbeiter auch für private Zwecke nutzen. Das überlassene Gerät bezieht der Arbeitgeber im Rahmen eines Leasingvertrags von einer Leasinggesellschaft. Die Höhe der Gehaltsumwandlung orientiert sich an den Leasinggebühren, kann aber im Einzelfall auch niedriger sein. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit wird das Gerät in der Regel dem Arbeitnehmer von der Leasinggesellschaft zum Kauf angeboten.
Dem Grunde nach ist das MPP vergleichbar mit dem inzwischen weiterverbreiteten Dienstradleasing für Arbeitnehmer.
Lohnsteuerrechtlich wird die Gehaltsumwandlung als solches von der Finanzverwaltung unter den üblichen Bedingungen anerkannt. Somit kommt es zu einer Reduzierung des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohns. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Geräts ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob die Überlassung des Geräts zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Nach unserer bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung sind wir der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Geräts wahrscheinlich sozialversicherungspflichtiges Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV darstellt, da die Gewährung im Rahmen der Gehaltsumwandlung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Nach der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.11.2021 erfüllen Gehaltsumwandlungen sozialversicherungsrechtlich in der Regel nicht mehr die Kriterien der Zusätzlichkeit.
Für uns stellt sich jetzt aber in der Folge die Frage: Mit welchem Wert ist der geldwerte Vorteil der Sozialversicherung zu unterwerfen? Da die Gehaltsumwandlung dem Grunde nach sozialversicherungsrechtlich weiterhin anerkannt wird, liegt hinsichtlich des geldwerte Vorteils ein Sachlohn vor, dem ein Wert zugeordnet werden muss.
Hinsichtlich dieser Frage wäre wir Ihnen für Ihre Unterstützung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen