Expertenforum - Minijobber, Einhaltung Mindestlohn

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  • 01
    Minijobber, Einhaltung Mindestlohn

    Liebes Expertenteam,


    zuerst hoffe ich, dass ich die Frage richtig zugeordnet habe. Da war ich nicht sicher.


    Wir sind aktuell etwas unschlüssig. Es fehlt uns in einem Punkt das Wissen und über diverse Schulungen wurde dieses Thema leider auch bisher nicht geklärt, weil wir die Info bisher nicht benötigten.


    Wir würden gerne einen geringfügig Beschäftigten mit einem festen Aushilfsgehalt einstellen. Errechnen würden wir dieses Gehalt folgendermaßen:

    Wöchentliche Std * 4,33 * 12,41 € ggf. würde auf volle € aufgerundet.


    10 Std/Woche * 4,33 * 12,41 € = 537,35 € ger. auf 538,- € Aushilfsgehalt monatlich

    Die wöchentlichen Std sind aufgeteilt in Di 5,0 Std und Do 5,0 Std.

    Um zu prüfen, ob der Mindestlohn in jedem Monat eingehalten wird füge ich folgende Beispiele an:


    In Monaten mit 4 Wochen mit nur 20 Arbeitstagen (davon je 4 Di und 4 Do) also 8 Tage zu je 5,0 Std insgesamt ist es kein Problem den Mindestlohn einzuhalten, denn 538,- € / (8*5) 40 Std = 13,45 € /Std (November 2024 z.B.)


    In Monaten mit mehr als 4 Wochen, mit 22 Arbeitstagen (davon je 4 Di und 4 Do) also 9 Tage zu je 5,0 Std insgesamt ist es jedoch ein Problem den Mindestlohn einzuhalten, denn 538,- € / (9*5) 45 Std = 11,96 € /Std (Dezember 2024 z.B.)

    Der Oktober wäre rückwirkend betrachtet mit 10 * 5,00 Std noch weiter unter dem Mindestlohn.


    In diesem Zuge haben wir uns einige Wege überlegt, wie wir es am sinnvollsten lösen könnten, jedoch sind das keine stichfesten Lösungen.

    - Löst man diese Fälle indem man das Gehalt an feste monatliche Stunden fixiert?

    - Sollten wir nach tatsächlich gearbeiteten Stunden abrechnen? In diesen Fällen müssten wir vermutlich den Stundenlohn im Vertrag festlegen und nicht das Aushilfsgehalt und die wöchentlichen Stunden. Jedoch anhand der monatlichen Stundenaufzeichnung abrechnen?


    - Reicht es wenn der Durchschnitt des Jahres passt?

    Wobei wir in dem Beispiel z.B. aufs Jahr 2024 verteilt einen Durchschnitt des gezahlten Lohns von 12,30 € hätten, also wird dies auch nicht die Lösung sein.


    - Reicht es wenn der Durchschnitt innerhalb der letzten 3 Monate passt?

    "Indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden."

    Wobei wir in dem Beispiel z.B. aufs Jahr 2024 Oktober-Dezember verteilt einen Durchschnitt des gezahlten Lohns von 11,96 € hätten, also wird dies auch nicht die Lösung sein.


    Wir bitten an dieser Stelle um Ihre Unterstützung.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.


    Parta

  • 02
    RE: Minijobber, Einhaltung Mindestlohn

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Meines Erachtens ist es am einfachsten, mit dem Mitarbeiter eine feste monatliche Stundenzahl (natürlich unter Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns) zu vereinbaren. Gegebenenfalls können Sie mit dem Mitarbeiter auch ein Arbeitszeitkonto regeln. Mehrarbeit in einem Kalendermonat müsste dann durch Bezahlung oder Freizeitgewährung in einem anderen Kalendermonat ausgeglichen werden. Sozialversicherungsrechtlich ist darauf zu achten, dass durch das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Arbeitsrechtlich müssten Sie zudem die Anforderungen des § 2 Abs. 2 MiLoG erfüllen. Das heißt, der Ausgleich (Bezahlung oder Freizeitgewährung) müsste innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehen der Mehrarbeit erfolgen. Zudem dürfen die jeweils auf das Arbeitszeitkonto gebuchten Stunden monatlich max. 50 % der vertraglichen Arbeitszeit betragen.


    Alternativ können Sie auch eine Wochenarbeitszeit mit einem entsprechenden Stundenlohn (mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns) vereinbaren und dann die in der jeweiligen Kalenderwoche tatsächlich geleisteten und durch bezahlte Ausfallzeiten belegten Stunden (beispielsweise Krankheit, Urlaub etc.) vergüten.


    Eine Betrachtung des Jahresdurchschnitts für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns ist allerdings nicht ausreichend. Auch eine Durchschnittsbetrachtung bezogen auf die letzten drei Monate genügt für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes nicht. Das von Ihnen angeführte Zitat scheint die Berechnung des Urlaubsentgelts zu betreffen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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