Expertenforum - Minijob - Prognosezeitraum

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  • 01
    Minijob - Prognosezeitraum

    Guten Tag,


    zum 01.05.2024 wurde der Stundenlohn erhöht. Ist es richtig, dass der neue Prognosezeitraum für ein Zeitjahr (01.05.2024 - 30.04.2025) und nicht für das restliche Kalenderjahr (01.05.2024 - 31.12.2024) erstellt wurde?


    Der im Zeitraum 01.01. - 30.04.2024 tatsächlich erzielte Verdienst wird dann nicht weiter beachtet? Der Durchschnittsverdienst liegt hier über 538,00 Euro, da der bisherige Prognosezeitraum 01.01. - 31.12.2024 war.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Minijob - Prognosezeitraum

    Hallo Herr Troll,
     
    eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 538,00 Euro) nicht überschreitet.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
     
    Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Somit ist die in Ihrem Sachverhalt neu vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum 01.05.2024 korrekt. Für den Zeitraum 01.01.-30.04.2024 verbleibt es bei der bisherigen Beurteilung, da es sich aufgrund der vorangegangenen Prognose um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelte.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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