Expertenforum - Minijob - Freiwilliges Praktikum

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  • 01
    Minijob - Freiwilliges Praktikum

    Hallo, wir haben einen Mitarbeiter beschäftigt, der ein freiwilliges Praktikum absolviert. Er wurde mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 angemeldet, wird zahlen keinen Mindestlohn, weil die Beschäftigung nur für 3 Monate vereinbart wurde. (Immatrikulationsbescheinigung liegt vor) Ab Oktober wird er seine Arbeitszeit reduzieren und würde unter 538 Euro pro Monat verdienen. Muss er damit bei der Minijobzentrale als Minijobber angemeldet werden? Und müssen wir dann Mindestlohn zahlen, oder gibt es durch die 3-Monatige Beschäftigung auch als Minijobber die Regelung bei einem freiwilligen Praktikum, dass kein Mindestlohn gezahlt werden muss? Viele Grüße J.Mo

  • 02
    RE: Minijob - Freiwilliges Praktikum

    Hallo, J.Mo,

    sofern in Ihrem Sachverhalt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab Oktober 2024 aufgrund der Arbeitszeitreduzierung die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) „dauerhaft“ unterschreitet, ist das Beschäftigungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt geringfügig entlohnt zu beurteilen und über die Minijob-Zentrale abzurechnen.   

    Die Beantwortung der Frage, ob ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Mindestlohns zu beachten sind, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum „Arbeits- und Steuerrecht“ von externen Experten beantwortet werden.
     
    Daher haben wir Ihren Sachverhalt zur Beantwortung der zweiten Frage in den Bereich „Arbeitsrecht“ weitergeleitet. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Minijob - Freiwilliges Praktikum

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Mindestlohnpflicht kommt es nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung an, sondern ob einer der Ausnahmetatbestände (noch) vorliegt. Sollte also die dreimonatige Dauer des freiwilligen Praktikums noch nicht ausgeschöpft sein, kann der Mitarbeiter weiterhin unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns beschäftigt werden. Wichtig ist aber, dass es sich tatsächlich um ein Praktikumsverhältnis handelt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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