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  • 01
    Minijob - Beitragspflicht zur KV und RV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis:

    Arbeitnehmer A verdient monatlich 12.500,00 Euro brutto, ist freiwillig gesetzlich krankenversichert sowie pflichtversichert zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es werden zu allen Versicherungszweigen die Höchstbeiträge entrichtet. Der Arbeitgeber B zahlt einen Beitragszuschuss zur frw. KV und sPV.

    Am 01.10.2025 hat Arbeitnehmer A beim Arbeitgeber C erstmals eine zeitlich unbefristete geringfügige Beschäftigung (Berater mit einem Monatslohn von 500,00 Euro brutto) aufgenommen.

    Fragen:

    Besteht neben der Meldepflicht zur KnappschaftBahnSee auch Beitragspflicht zur KV und RV, obwohl aus der Hauptbeschäftigung bereits die Höchstbeiträge entrichtet werden?

    Sind der Pauschalbeitrag zur KV (Minijob) und der freiwillige Beitrag zur KV (JAV-Übergrenzer) ungekürzt nebeneinander zu entrichten oder gibt es eine Anrechnungsregelung?

    Gibt es hierzu bereits eine Rechtsprechung?

    Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Minijob - Beitragspflicht zur KV und RV

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zur Rentenversicherung, sofern hier Rentenversicherungspflicht nicht besteht, zu zahlen.
     
    Die Verpflichtung zur Entrichtung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrages richtet sich ausschließlich nach der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit sind auch für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer Pauschalbeiträge zu entrichten.
     
    In der Rentenversicherung sind grundsätzlich für geringfügig Beschäftigte Pflichtbeiträge zu entrichten. Sofern hier eine Befreiung vorliegt, fallen pauschale Rentenversicherungsbeiträge an.
     
    Übt ein Arbeitnehmer neben der rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige mehr als geringfügige Beschäftigung aus und übersteigt das Entgelt aus beiden Beschäftigungen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV statt.
     
    Insoweit werden in dem von Ihnen geschilderten Fall in der obigen Konstellation Beiträge zur Rentenversicherung von beiden Arbeitgebern im Verhältnis ihrer Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zueinander bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
     
    Ist der geringfügig Beschäftigte hingegen von der Rentenversicherungspflicht befreit oder rentenversicherungsfrei, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall nach vorgenannter Regelung, da beitragspflichtige Einnahmen nicht aus mehreren Versicherungsverhältnissen (ein Versicherungsverhältnis begründet in diesem Fall nur die mehr als geringfügige Beschäftigung) zusammentreffen. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung auch für die Krankenversicherung.
     
    In diesen Fällen gibt es keine Anrechnungsregelungen. Grundlage dafür sind die Grundsätze Beitragsberechnung Mehrfachbeschäftigte Tit. 6.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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