Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall aus der Praxis:
Arbeitnehmer A verdient monatlich 12.500,00 Euro brutto, ist freiwillig gesetzlich krankenversichert sowie pflichtversichert zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es werden zu allen Versicherungszweigen die Höchstbeiträge entrichtet. Der Arbeitgeber B zahlt einen Beitragszuschuss zur frw. KV und sPV.
Am 01.10.2025 hat Arbeitnehmer A beim Arbeitgeber C erstmals eine zeitlich unbefristete geringfügige Beschäftigung (Berater mit einem Monatslohn von 500,00 Euro brutto) aufgenommen.
Fragen:
Besteht neben der Meldepflicht zur KnappschaftBahnSee auch Beitragspflicht zur KV und RV, obwohl aus der Hauptbeschäftigung bereits die Höchstbeiträge entrichtet werden?
Sind der Pauschalbeitrag zur KV (Minijob) und der freiwillige Beitrag zur KV (JAV-Übergrenzer) ungekürzt nebeneinander zu entrichten oder gibt es eine Anrechnungsregelung?
Gibt es hierzu bereits eine Rechtsprechung?
Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter