Liebes Expertenteam,
ein Zwischenpraktikum (freiwilliges Orientierungspraktikum gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG) ohne Immatrikulation erfüllt die Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung.
Gefährdet die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung (kurzfristige Beschäftigung) die 'Nichtanwendung' des Mindestlohns bei Orientierungspraktikum?
Erfolgt die Anwendung der Personengruppe 105 (Prakt.) oder 110 (kurzfr. Besch.)?
Herzlichen Dank!