Expertenforum - Midijob

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  • 01
    Midijob

    Guten Tag,


    wir nehmen aktuell die Jahresbetrachtung unserer Mini-/Midijob'ler vor. Wie soll man bei der Berechnung vorgehen, wenn ein Mitarbeitender bspw. am 01.07 eine Arbeitszeiterhöhung hat? 6 Monate mit dem bisherigen Beschäftigungsumfang und 6 Monate mit dem neuen BU oder 12 Monate mit dem aktuell geltenden BU rechnen?


    Vielen Dank über eine Rückmeldung

  • 02
    RE: Midijob

    Guten Tag,
     
    ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Die Arbeitszeiterhöhungen und damit die Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst ab dem 01.07. berücksichtigt werden, so dass bei Änderung ab dem 01.07. eine erneute vorausschauende Berechnung für ein Zeitjahr vorzunehmen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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