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  • 01
    Midijob und Jahressonderzahlung

    Hallo,


    ich habe eine Beschäftige, welche 1.500 € SV-Brutto/Monat verdient. Damit ist sie im Midijobbereich. Im November und Dezember erhält sie Prämien i. H. v. 1.650 €. Darf die Midijobgrenze 2mal im Jahr überzogen werden? Darf ich die Regelungen des Midijobs anwenden, wenn ich insgesamt im Jahr unter 24.000 € SV-Brutto komme?

  • 02
    RE: Midijob und Jahressonderzahlung

    Hallo Personal1612,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen aktuell 603,01 € (2025: 556,01 €) und 2.000,00  liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.  
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (für max. 12 Monate) zu beurteilen. Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt.
     
    Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch in einzelnen Monaten die Grenzen überschreitet (z. B. Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den Regelungen des Übergangsbereichs berechnet werden.
     
    In den Monaten des Überschreitens der oberen Grenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
     
    Die Tatsache, dass aufgrund des in Ihrem Sachverhalts unterstellten unvorhersehbaren Jahresverlaufs in mehreren Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb 2.000,00 € erzielt wurden, ist unschädlich für das Vorliegen einer Beschäftigung im Übergangsbereich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze des Übergangsbereichs in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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