Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Midijob Entgelthöhe bei Entgeltumwandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe den Fall, dass ein Mitarbeiter durch Absenkung seiner Arbeitszeit ab August 2025 ein Bruttogehalt von EUR 2.160,00 bekommt. Gleichzeitig hat er noch eine Betriebliche Altersvorsorge mit Gehaltsumwandlung und kommt somit im Monat auf ein SV-Pflichtiges Entgelt von EUR 1.960,00. Welche Größe ist für mich heranzuziehen für die Beurteilung des Midijobs?

    Wenn der Mitarbeiter ab und zu noch einen Leistungslohn bekommt (nicht regelmäßig) und damit die Midijob Größe von EUR 2.000,00 überschreitet, betrachte ich den jedes mal aufs neue vorausschauend die Midijob-Berechnung?

    Darf ich rückwirkend die Midijob Regelung ab 08/2025 anwenden, sollte sich herausstellen, dass das niedrigere Entgelt von EUR 1.960,00 anzuwenden ist?


    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Midijob Entgelthöhe bei Entgeltumwandlung

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
     
    Bei der Feststellung ist auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung das zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt mindern.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass der Betrag der Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bei der Prüfung des Übergangsbereichs abgezogen wird und damit das verbleibende regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen liegt.
     
    Die Regelungen des Übergangsbereichs sind daher auch rückwirkend zum 01.08.2025 anzuwenden.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung für maximal 12 Monate zu beurteilen.
    Hierbei gelten nicht die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Überschreitung von max. 2 Kalendermonaten).
     
    Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch in einzelnen Monaten die Grenzen über- oder unterschreitet (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den Regelungen des Übergangsbereichs berechnet werden.
     
    In den Monaten des Überschreitens der oberen Grenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.