Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Fall, dass ein Mitarbeiter durch Absenkung seiner Arbeitszeit ab August 2025 ein Bruttogehalt von EUR 2.160,00 bekommt. Gleichzeitig hat er noch eine Betriebliche Altersvorsorge mit Gehaltsumwandlung und kommt somit im Monat auf ein SV-Pflichtiges Entgelt von EUR 1.960,00. Welche Größe ist für mich heranzuziehen für die Beurteilung des Midijobs?
Wenn der Mitarbeiter ab und zu noch einen Leistungslohn bekommt (nicht regelmäßig) und damit die Midijob Größe von EUR 2.000,00 überschreitet, betrachte ich den jedes mal aufs neue vorausschauend die Midijob-Berechnung?
Darf ich rückwirkend die Midijob Regelung ab 08/2025 anwenden, sollte sich herausstellen, dass das niedrigere Entgelt von EUR 1.960,00 anzuwenden ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen