Expertenforum - Midijob-Berechnung

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  • 01
    Midijob-Berechnung

    Guten Tag Expertenteam,


    folgenden, kuriosen Fall haben wir: eine Mitarbeiterin erhält ein Bruttogehalt von € 1.880,00. Zusätzlich erhält sie einen fixen Nettobezug von € 50,00. Durch die Hochrechnung des Nettobezuges ergibt sich für uns jetzt das Problem, dass bei Anwendung der Midijob-Berechnung das Gesamtbrutto über der Grenze liegt, bei der Nicht-Anwendung jedoch das Gesamtbrutto unter der Grenze liegt.


    Wie rechnen wir in diesem Fall jetzt korrekt ab?


    Vielen Dank und Gruß

    Nicole Fitschen

  • 02
    RE: Midijob-Berechnung

    Guten Tag Frau Fitschen,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 538,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Da wir nicht genau beurteilen können um welche Art von Nettobezug es sich in Ihrem Sachverhalt handelt, empfehlen wir Ihnen sich zur rechtsverbindlichen Beurteilung mit der zuständigen Einzugsstelle in Verbindung zu setzen.
     
    Grundsätzlich gilt, ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher auch bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Auch steuerfreie Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und daher nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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