Expertenforum - Meldungen bei Bezug von EU-Rente und Austritt und Dienstwegen-Weiternutzung

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  • 01
    Meldungen bei Bezug von EU-Rente und Austritt und Dienstwegen-Weiternutzung

    Ein Arbeitnehmer ist seit 3/2023 im Krankengeldbezug. Er darf den Dienstwagen weiter nutzen. Ab 1.9.2023 bezieht er eine EU-Rente. Auch dann darf er den Dienstwagen weiternutzen. Die beitragspflichtige Einnahme übersteigt (während des KG-Bezugs und der EU-Rente) nicht den SV-Freibetrag nach § 23 c SGB IV. Zum 31.07.2024 endet das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Im Austrittsmonat (Juli 2024) erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.500€.

    Welche Meldungen sind (nach der 51-er Unterbrechungsmeldung zum 28.2.2023) zu erstellen?

  • 02
    RE: Meldungen bei Bezug von EU-Rente und Austritt und Dienstwegen-Weiternutzung

    Hallo Frau Siebenlist,
     
    wird eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen.
     
    In einem solchem Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist. Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
     
    Somit ist eine rückwirkende Ummeldung zum Tag des Rentenbeginns in den Beitragsgruppenschlüssel „3101“ zu veranlassen (Grund der Abgabe „12 und „32“).
     
    In der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.
     
    Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt.
    Da in Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Arbeitsleistung mehr ab Rentenbeginn erkennbar ist, fehlt eine elementare Voraussetzung für das Zustandekommen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
    Nach unserem Verständnis lässt deshalb die Weiternutzung des Firmenwagens während des Rentenbezugs ohne Erbringung einer Arbeitsleistung sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung (mehr) bestehen.
     
    Bezüglich der ausgezahlten Urlaubsabgeltung gilt folgendes:
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Demzufolge bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da eine Beitragspflicht wegen fehlender SV-Tage im Jahr 2024 nicht verwirklicht werden kann.
     
    Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, die Meldezeiträume mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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