Expertenforum - Meldung zur Sozialversicherung/ Vereinfachungsregel bei Übernahme von Azubis

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  • 01
    Meldung zur Sozialversicherung/ Vereinfachungsregel bei Übernahme von Azubis

    Guten Tag,

    es gibt eine Vereinfachungsregel, dass man Azubis nach bestandener Prüfung und der anschließenden Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht Tag genau abmelden muss, sondern auch erst zum Ende des Kalendermonats ab- bzw. ummelden kann. Wo ist das geregelt?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Meldung zur Sozialversicherung/ Vereinfachungsregel bei Übernahme von Azubis

    Guten Tag,
     
    schließt sich an das Berufsausbildungsverhältnis eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung zu melden. Als Grund der Abgabe ist die Schlüsselzahl “33” anzugeben. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird ebenfalls gemeldet. Als Grund der Abgabe ist die Schlüsselzahl “13” anzugeben.

    Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Lauf eines Kalendermonats endet, kann anstelle einer taggenauen Meldung als Ende der Berufsausbildung der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat und als Beginn der Beschäftigung der 1. des Folgemonats gemeldet werden.

    In diesen Fällen ist in der Abmeldung das bis zum letzten Tag des Monats erzielte Arbeitsentgelt anzugeben (Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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