Expertenforum - Meldung mit Abgabegrund 34

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  • 01
    Meldung mit Abgabegrund 34

    Hallo!

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Für einen ArbN wurde zum 28.02.2025 mit der Lohnabrechnung März 2025 eine Meldung mit GdA 34 erstellt, weil er länger als einem Monat Unterbrechung (unbezahlte Urlaub) hatte: 01.02.2025 bis 14.03.2025.

    Per 14.03.2025 hat er das Unternehmen verlassen.

    Es wurde nur die Meldung mit GdA 34 für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2025 erstellt.

    Müsste hier nicht noch zum 14.03.2025 eine Meldung mit GdA 30 erstellt werden?

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Meldung mit Abgabegrund 34

    Hallo Lohnfachfrau,

    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

    Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet sozialversicherungsrechtlich die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.

    Eine weitere Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ zum arbeitsrechtlichen Ende ist nicht zu veranlassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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