Ein Arbeitnehmer ist seit 01.12.2025 Soldat auf Zeit. Die Verpflichtungszeit beträgt genau zwei Jahre. Die Grundausbildung beträgt 3 Monate. Für Soldaten auf Zeit gilt §16a i.V.m. § 1 ArbPlSchuG.
Muss der Arbeitnehmer zum 30.11.2025 mit dem Meldegrund 53 unterbrochen werden? Muss nach Beendigung der Grundausbildung (3 Monate = 28.02.2026) eine Abmeldung mit Meldegrund 10 erfolgen oder muss die Abmeldung mit Meldegrund 10 erst nach den zwei Jahren erfolgen?