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  • 01
    Meldeverfahren Soldat auf Zeit

    Ein Arbeitnehmer ist seit 01.12.2025 Soldat auf Zeit. Die Verpflichtungszeit beträgt genau zwei Jahre. Die Grundausbildung beträgt 3 Monate. Für Soldaten auf Zeit gilt §16a i.V.m. § 1 ArbPlSchuG.

    Muss der Arbeitnehmer zum 30.11.2025 mit dem Meldegrund 53 unterbrochen werden? Muss nach Beendigung der Grundausbildung (3 Monate = 28.02.2026) eine Abmeldung mit Meldegrund 10 erfolgen oder muss die Abmeldung mit Meldegrund 10 erst nach den zwei Jahren erfolgen?

  • 02
    RE: Meldeverfahren Soldat auf Zeit

    Hallo WF,
     
    Teilnehmer an einem freiwilligen Wehrdienst können sich für sieben bis 23 Monate verpflichten, ohne sich wie Zeitsoldaten gleich für mehrere Jahre an die Bundeswehr zu binden. Die ersten sechs Monate sind eine Probezeit, in der das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann.
     
    Übt ein versicherungspflichtig Beschäftigter einen freiwilligen Wehrdienst aus, wird das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „53“  (hier: 30.11.2025) zu erstellen, sofern das Beschäftigungsverhältnis durch den freiwilligen Wehrdienst länger als einen Kalendermonat unterbrochen wird. In einem solchen Fall ist keine Abmeldung zu übermitteln.
     
    Sofern der Arbeitnehmer seinen freiwilligen Wehrdienst verlängert, wäre nach dem Ende der 6-monatigen Probezeit eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „30“ zu erstellen.
     
    Wird zu einem späteren Zeitpunkt die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufgenommen, hat eine Anmeldung mit dem Grund der Abgabe „10“ zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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