Expertenforum - Meldegrund 34 bei teilweiser Erwerbsminderung

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  • 01
    Meldegrund 34 bei teilweiser Erwerbsminderung

    Liebes Expertenteam,


    wenn eine teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird und bereits der

    Krankengeldbezug beendet ist, muss dann nach einem Monat eine DEÜV Meldung Grund 34 abgesetzt werden?

    Beispiel:

    AU ab 19.10.2023

    Entgeltfortzahlung bis 29.11.2023

    Krankengeldzahlung: 30.11.2023-17.10.2024

    Rente ab: 01.05.2024

    Zustellung Rentenbescheid AN: 06.11.2024

    Zustellung Rentenbescheid KK: 19.11.2024

    Arbeitsverhältnis besteht fort

    Muss hier eine Meldung Grund 34 zum 17.11.2024 (wie bei gleichem Sachverhalt einer vollen Erwerbsminderungsrente) erfolgen?

    In §7 Abs.3 SGB IV spricht man von einer Monatsfrist, wenn die Beschäftigung fortbesteht, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

     

  • 02
    RE: Meldegrund 34 bei teilweiser Erwerbsminderung

    Hallo benno2010,
     
    wenn wir davon ausgehen, dass die Krankengeldzahlung aufgrund des Erreichens der Krankengeldhöchstbezugsdauer geendet hat (sogenannte „Aussteuerung“) und nach dem 17.10.2024 die Arbeit nicht mehr aufgenommen werden konnte, ist auch bei Bewilligung einer teilweisen  Erwerbsminderungsrente nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV unter Berücksichtigung der Monatsfrist eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ - gerechnet vom Ende der Krankengeldzahlung - zu erstellen (Zeitraum 18.10 bis 17.11.2024).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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