Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung während Elternzeit

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung während Elternzeit

    Hallo,


    meine Mitarbeiterin ist aktuell als Übergrenzerin auch während der Elternzeit weiterhin freiwillig versichert (9111). Nun hat diese bei einem weiteren Arbeitgeber eine zulässige versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit aufgenommen. Vorher war sie bei diesem Arbeitgeber ebenfalls bereits beschäftigt.


    Wie müssen wir sie nun melden? Entgeltzahlungen ruhen bei uns während der Elternzeit.

    - Beide Beschäftigungen in 9111?

    - Beide Beschäftigungen in 1111?

    - Zweite Beschäftigung in 1111 und bei uns eine Abmeldung?

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird.
     
    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.

    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Hier wird in beiden Fällen eine Unterbrechungsmeldung abgegeben. Sofern hier keine weitere Beitragspflicht durch die Krankenkasse festgestellt wird, verbleibt es bei beiden Beschäftigungsverhältnissen bei den Meldungen mit der Beitragsgruppe "9111".
     
    Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht Sozialversicherungspflicht. Krankenversicherungspflicht besteht dann nicht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird bei einem Arbeitgeber eine zulässige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Hier ist dann für diese Beschäftigung eine Anmeldung mit der Beitragsgruppe "1111" zu erstellen. Aufgrund dieser vorrangigen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt die freiwillige Mitgliedschaft. Für die andere Beschäftigung bedeutet das, dass hier das Firmenzahlerverfahren nicht mehr vorliegen kann. Dementsprechend erfolgt hier eine Abmeldung ("9111") und eine Anmeldung mit Beitragsgruppe "0110".
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung während Elternzeit

    Guten Morgen,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ist die ehemals versicherungsfreie Beschäftigung tatsächlich in die Beitragsgruppe 0110 umzumelden? Aufgrund der zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigung in 1111 ist eine Meldung in verschiedene Beitragsgruppen doch grds. nicht möglich, richtig?


    Der Beitragsgruppenwechsel ist aufgrund des "ruhenden" Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt eigentlich ohne Auswirkungen. Die Krankenversicherung wird durch die zweite Besschäftigung in 1111 sichergestellt.

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigung während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    Sie schreiben ganz richtig, dass die Krankenversicherung durch die Teilzeitbeschäftigung mit der Beitragsgruppe „1111“ sichergestellt ist. Somit ist eine Änderung der Beitragsgruppe bei Ihnen vorzunehmen, da aus unserer Sicht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Meldung im Firmenzahlverfahren nicht weiter möglich ist.
     
    Bitte bedenken Sie, dass eine verbindliche Auskunft nur die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin geben kann, da dort alle relevanten Informationen vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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