Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung und Freiwillige KV wegen überschreiten der BBG

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mehrfachbeschäftigung und Freiwillige KV wegen überschreiten der BBG

    Liebes Expertenteam,


    unser Personalfall ist in zwei unterschiedlichen Unternehmen angestellt, die wir beide abrechnen. Wegen überschreiten der BBG ist er Freiwillig in der gesetzlichen KV versichert. Unsere Frage ist, wie muss der

    -AG-Zuschuss, und der

    -Gesamtbeitrag zur Freiwilligen Krankenversicherung

    aufgeteilt werden, bzw. wer hat welchen Beitrag zur Freiwilligen KV zu leisten?


    Beispiel:

    Abrechnungsmonat September 2024 mit 30 Kalendertagen

    Beitragssatz KV inkl. Zusatzbeitrag 15,80%

    BBG-KV: 5.175 €

    BBG-RV: 7.550 €

    SV-Entgelt in Betrieb Albert: 9.000 €

    SV-Entgelt in Betrieb Berta: 2.100 €


    Wie verhält sich das ganze, wenn er im Monat September 2 Tage Kinderkrankengeld bezogen hat, und für diese beiden Tage in beiden Unternehmen kein Entgelt erhalten hat und somit nur 28 SV-Tage hatte?


    Beispiel für gekürztes Entgelt (28 SV-Tage)

    Betrieb Albert: 8.400 €

    Betrieb Berta: 1.960 €



    Besten Dank für ihre Experteneinschätzung und herzliche Grüße

    Markus S.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Freiwillige KV wegen überschreiten der BBG

    Hallo Markus S.,
     
    in Ihrem Fall ist gemäß der gemeinsamen „Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12. November 2014 der Spitzenverbände zur Sozialversicherung wie folgt zu verfahren:
     
    Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Für Zeiträume, in denen eine unbezahlte Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes in Anspruch genommen und Kinderpflegekrankengeld bezogen wird, ist vom reduzierten Arbeitsentgelt auszugehen.
     
    Auch hinsichtlich der Beitragszuschüsse sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet.
     
    Da die korrekte Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitere  Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Freiwillige KV wegen überschreiten der BBG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    besten Dank für die ausführliche und hilfreiche Rückmeldung; ich hätte noch eine Rückfrage.


    Für den Zeitraum 'Kind krank' aus dem Beispiel ist dann für die Beitragsbemessung des Freiwillig Versicherten auch die auf 28 SV-Tage verminderte BBG-KV anzusetzen?

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Freiwillige KV wegen überschreiten der BBG

    Hallo Markus S.,
     
    bei einer freiwilligen Krankenversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 9 SGB V) richtet sich die Beitragsfreiheit während des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld nach § 8 der aktuellen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nach ausdrücklicher Bestimmung des § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur auf diese Leistungen.
     
    Da das von Ihnen angesprochene Kinderkrankengeld dort nicht aufgeführt ist, erfolgt nach unserem Kenntnisstand keine Kürzung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags während des Bezuges von Kinderkrankengeld.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.