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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung Student

    Wir möchten einen Studenten als kurzfristig Beschäftigten anmelden. Er wäre einmal die Woche für ca. 3 Stunden für die nächsten Wochen tätig. Eine weitere kurzfristige Beschäftigung hat in diesem Jahr noch nicht stattgefunden.

    Er hat aber bereits eine laufende geringfügige Beschäftigung und eine Beschäftigung als Werkstudent. Ist dann eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt noch möglich?

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung Student

    Guten Tag,

    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist. Hierbei werden ggf. vorher ausgeübte Beschäftigungen angerechnet.

    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.

    Anzurechnen sind alle befristeten Beschäftigungen in diesem Zeitraum.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten mit kurzfristigen Beschäftigungen ist nicht vorgesehen.

    Sofern in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach den oben aufgeführten Grundsätzen tatsächlich keine weiteren Vorbeschäftigungszeiten vorliegen, kann die nun ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei beurteilt werden.

    Allerdings kann die kurzfristige Beschäftigung Auswirkung auf die Werkstudententätigkeit haben.
     
    Ein Student mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, ist vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen.  Bei dieser Betrachtung werden alle Beschäftigungszeiten, auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern, zusammengerechnet.
    Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, kann das Werkstudentenprivileg nicht mehr angewandt werden, sodass dann Sozialversicherungspflicht vorliegt.               
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.

    Sofern also unter Anrechnung der bei Ihnen ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung die maßgebliche Stundengrenze der Werkstudententätigkeit überschritten wird, liegt vorbehaltlich der Sonderregelung der Überschreitung an Wochenenden, Abend- bzw. Nachtstunden, keine Werkstudententätigkeit mehr vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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