Hallo Expertenteam,
ich habe diesen Fall. Da ich leider zwei unterschiedliche Antworten bekommen habe, richte ich meine Frage nun an Sie.
Mitarbeiterin war bis 30.09.2022 beim Arbeitgeber A mit 450,- € geringfügig beschäftigt und beim Arbeitgeber B mit 500,- € sozialversicherungspflichtig. An beiden Arbeitsverhältnissen und Löhnen hat sich ab 01.10.2022 nichts geändert.
Auf Seite 46 der Richtlinie steht, dass eine Beschäftigung, die der Bestandsschutzregelung unterliegt zu den nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen gehören.
Das würde ich so so verstehen, dass die Beschäftigung bei Arbeitgeber B weiterhin bei der AOK KV/PV/AV-Pflichtig bleibt und nur in der RV und Umlagen bei der Knappschaft.
Und die Beschäftigung bei Arbeitgeber A bleibt wie bisher Minijob.
Beide Beschäftigungen müssen am 01.10.2022 nicht zusammengerechnet.
Sehe ich das richtig?
Vorab vielen Dank!