Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung - Berechnung der Beiträge

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung - Berechnung der Beiträge

    Hallo,

    bisher hatten wir mit Mehrfachbeschäftigung noch keine Berührungspunkte.


    Ein Mitarbeiter möchte einer zweiten lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem zweiten Arbeitgeber nachgehen.

    Meiner Information nach müssen beide Beschäftigungen zusammengerechnet werden, um eine eventuelle Übersteigung der BBG zu prüfen. Dies wird voraussichtlich so sein, zumindest was die KV-BBG betrifft.

    Da die Entgelte bei beiden Beschäftigungen schwankend sind, würde dies eine monatliche Neuberechnung bedeuten.

    Ist es zulässig, dass wir das Jahr über von einem voraussichtlichem Entgelt der 2. Beschäftigung ausgehen und im Folgejahr die endgültige Berechnung der Krankenkasse abwarten?

    Danke vorab & Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung - Berechnung der Beiträge

    Hallo Clana,

    zwecks Feststellung der Krankenversicherungspflicht /-freiheit sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
     
    Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können. § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet die jeweils betroffene Person ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben.
     
    Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann und aufwändige Beitragskorrekturen vermieden werden.
     
    Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu einer weiteren Beschäftigung ist deshalb so wichtig, weil das Kennzeichen der Mehrfachbeschäftigung im Meldeverfahren nach der DEÜV weggefallen ist.
     
    Um eine Überzahlung von Beiträgen und eine Benachteiligung der Arbeitgeber wegen des zu berücksichtigenden Arbeitgeberanteils zu vermeiden, weist § 26 Abs. 4 SGB IV den einzugsberechtigten Krankenkassen eine Aufklärungsverpflichtung zu. Danach haben diese in den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen, nach Eingang der Entgeltmeldungen Ermittlungen einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
     
    Hierbei prüft die Krankenkasse auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Krankenkasse bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
     
    Nach Eingang aller Monatsmeldungen für den betreffenden Mitarbeiter werden die Gesamtentgelte an die beteiligten Arbeitgeber zurückgemeldet. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Beitragsberechnung und ggf. die abgegebenen Entgeltmeldungen korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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