Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung / Beitragsumverteilung?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mitarbeiter ist angestellt und freiwillig gesetzlich krankenversichert.


    Es besteht bei uns eine Sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung seit 2023.


    Folgende Nebentätigkeiten wurden aufgenommen und angezeigt:

    - Seit 29.04.2025 Übungsleiter 1 Std./Woche als selbstständige Tätigkeit

    - Seit 01.10.2025 Übungsleiter bei Fitness XY 1 Std./Woche als geringfügige Nebentätigkeit

    - Seit 13.10.2025 Übungsleiter beim Verein XY 2 Std./Woche als selbstständige Tätigkeit


    Müssen wir eine dieser Nebentätigkeiten mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei uns zusammenrechnen und eine Beitragsumverteilung vornehmen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung / Beitragsumverteilung?

    Guten Tag,
     
    unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen grundsätzlich u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3000,00 EUR im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Das heißt der steuerfreie Jahresbetrag von 3000,00 EUR kann pro rata (z. B. monatlich mit 250,00 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge. In diesem Fall wäre eine Beitragsverteilung nicht möglich.
    Wenn dem Mitarbeiter aber ein über den Übungsleiterfreibetrag hinausgehendes Entgelt gezahlt wird, besteht unserer Auffassung nach für den überschreitenden Betrag Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Sobald die Freigrenzen überschritten werden, ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zu überprüfen, die eine Meldung bei der Minijobzentrale nach sich ziehen würde.
    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass in einem solchen Sachverhalt eine abschließende Einschätzung nicht möglich ist. Für eine verbindliche Prüfung empfehlen wir Ihnen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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