Mir wurde mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter der im Oktober 24 angefangen hat zu arbeiten rückwirkend zu Beginn der Beschäftigung als freiwillig versicherter angemeldet werden muss, da es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt. Die Umschlüsselung ist erfolgt. Mein System rechnet jetzt jedoch Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für 2024 und für 2025, obwohl er bei mir nur 2.500 EUR verdient. Hiermit ist der MA nicht einverstanden. Die Höhe des Entgelts bei Arbeitgeber B ist mir jedoch nicht bekannt. Wie kann ich hier die Beiträge korrekt berechnen? Die GKV Monatsmeldung wird ja erst am Jahresende für das vorangegangene Jahr erstellt, korrekt? Dann werden die Beiträge 2024 korrigiert. Was ist mit den Beiträge für 2025? Wie hoch sind diese und wann werden diese korrigiert? Es kann ja eigentlich nicht sein dass ein Mitarbeiter, der Mehrfachbeschäftigter ist - freiwillig versichert - Beiträge bis zur BBG entrichtet? Vielen herzlichen Dank für eine schnelle Rückmeldung!!!
Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung

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Mehrfachbeschäftigung
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RE: Mehrfachbeschäftigung
Hallo Frau Schilling,
zwecks Feststellung der Krankenversicherungspflicht /-freiheit sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können.
§ 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet die jeweils betroffene Person ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben.
Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann und aufwändige Beitragskorrekturen vermieden werden.
Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu einer weiteren Beschäftigung ist deshalb so wichtig, weil das Kennzeichen der Mehrfachbeschäftigung im Meldeverfahren nach der DEÜV weggefallen ist.
Um eine Überzahlung von Beiträgen und eine Benachteiligung der Arbeitgeber wegen des zu berücksichtigenden Arbeitgeberanteils zu vermeiden, weist § 26 Abs. 4 SGB IV den einzugsberechtigten Krankenkassen eine Aufklärungsverpflichtung zu. Danach haben diese in den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen, nach Eingang der Entgeltmeldungen Ermittlungen einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
Hierbei prüft die Krankenkasse auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Krankenkasse bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
Nach Eingang aller Monatsmeldungen für den betreffenden Mitarbeiter werden die Gesamtentgelte an die beteiligten Arbeitgeber zurück gemeldet. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Beitragsberechnung und ggf. die abgegebenen Entgeltmeldungen korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Mehrfachbeschäftigung
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Wie muss der Arbeitnehmer nachweisen, welches Entgelt er bei dem zweiten Arbeitgeber verdient? Anhand welcher Unterlagen muss dies nachgewiesen werden und was passiert, wenn der Mitarbeiter bei dem anderen Arbeitgeber ein monatlich schwankendes Entgelt erzielt? Muss dies dann monatlich neu hinterlegt werden?
Was passiert wenn der Mitarbeiter sich weigert uns Nachweise des zweiten Arbeitgebers vorzulegen?
Vielen Dank für die Bearbeitung!
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04
RE: Mehrfachbeschäftigung
Hallo Frau Schilling,
wie wir Ihnen in unserer ersten Antwort mitgeteilt haben, sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgebern alle Angaben für eine korrekte Beurteilung der Beitragshöhe einer Mehrfachbeschäftigung zu machen.
Als Nachweis zur korrekten Beitragsabführung sollte hierzu - insbesondere bei schwankenden Arbeitsentgelten – die monatliche Gehaltsabrechnung des anderen Arbeitgebers den Lohnunterlagen beigefügt werden.
Sofern die betreffende Person sich weigern sollte, dem Arbeitgeber die entsprechenden Nachweise des zweiten Arbeitgebers vorzulegen, ist eine „zeitnahe“ Korrektur der Beiträge nicht möglich. Eine korrekte Beitragsentrichtung kann dann erst im folgenden Kalenderjahr nach Anforderung und Rücksendung von GKV-Monatsmeldungen durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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