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  • 01
    Mehrfachbeschäftigter (ATZ + weitere sv-pfl. Beschäftigung) / JAE Übergrenzer

    Hallo Zusammen,

    wie ist in folgendem Fall abzurechnen + in der DEUV zu melden?

    MA bezieht bei AG A im Konzernverbund ein ATZ Entgelt in der Freistellungsphase, Übergrenzer JAE, BGR 0111 (Zuschuss KV auf ermäßigtes Entgelt, da ATZ Freiphase) = somit Selbstzahlerverfahren

    MA bezieht nun bei AG B im Konzernverbund ein weiteres sv-pflichtiges Arbeitsentgelt. Wie ist dieser MA hier in der BGR zu schlüsseln von Anfang an? Ist hier außerdem KV/PV abzuführen, da bei AG A bereits über JAE verdient und max. KV/PV Zuschuss bezahlt wird?

    In Summe steht bereits fest, dass ein Gesamtentgelt oberhalb der JAE vorliegt. Der MA bleibt somit m.E. Selbstzahler.

    Inwiefern sind die GKV Monatsmeldungen hier von Relevanz, diese kommen aber erst nach Aufforderung der jeweiligen KK am Jahresende rückwirkend, korrekt?

    Wie müssen wir aber ab jetzt bei AG A + AG B in der DEUV + BGR + bzgl. Beitragszuschuss KV/PV abrechnen?

    Danke vorab,

    VG

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigter (ATZ + weitere sv-pfl. Beschäftigung) / JAE Übergrenzer

    Hallo Zusammen,

    hätten Sie schon eine Information parat?

    On-top hätte ich angefragt, ob aufgrund dieser Konstellation in der ATZ-Abrechnung der Freistellungsphase dieser Person der ermäßigte Beitragssatz, wie sonst üblich, anzuwenden ist, oder aufgrund dieser Tatsachen, der volle KV Beitragssatz abzuführen ist.

    VG

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigter (ATZ + weitere sv-pfl. Beschäftigung) / JAE Übergrenzer

    Hallo TOM_MGG,
     
    wie Sie vielleicht selbst festgestellt haben, erhalten wir aktuell sehr viele Anfragen, so dass eine „zeitnahe“ Beantwortung aufgrund der Komplexität der Sachverhalte momentan nicht immer ganz einfach ist und bitten deshalb um Verständnis. Innerhalb unserer 24-Stunden-Antwort-Garantie erhalten Sie die folgende Stellungnahme.     
     
    Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung sind neben dieser weitere ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich unschädlich. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung/-tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird.
     
    Da nach ihrer Schilderung während der Altersteilzeit in der Freistellungsphase eine weitere aufgenommen wurde, unterliegt diese – wie auch die Hauptbeschäftigung - nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Weil die Altersteilzeitbeschäftigung  aufgenommene Beschäftigung als “Selbstzahler“  abgerechnet wird, ist im Rahmen einer einheitlichen Umsetzung auch die zweite Beschäftigung im „Selbstzahlerverfahren“  abzurechnen.
     
    Während in beiden Beschäftigungen der Beitragsgruppenschlüssel „0111“ zu verwenden ist, lautet der Personengruppenschlüssel in der ersten Beschäftigung „103“ und in der zweiten „101“.
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungs-frei und freiwillig krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte.
     
    Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Während in der Altersteilzeitbeschäftigung bei der Zuschussermittlung in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen ist, wird in der zweiten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz zu Grunde gelegt. 
     
    Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
    Mit der GKV-Monatsmeldung müssen die betroffenen Arbeitgeber dann die monatlichen Entgeltdaten an die Einzugsstelle melden.
     
    Die GKV-Monatsmeldung ist erst nach Aufforderung durch die Einzugsstelle von den Arbeitgebern abzugeben. Anhand der GKV-Monatsmeldungen ist es möglich, bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Gesamtentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, einen zutreffenden Ausgangswert zur Beitragsberechnung zu ermitteln. Beitragskorrekturen werden infolge des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten im Rahmen einer Rückschau vorgenommen.
     
    Weitergehende Informationen zum Beitragszuschuss bei Mehrfachbeschäftigung können Sie den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12. November 2014 entnehmen.

    Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass bei der konkreten Ermittlung der Höhe der von den Arbeitgebern zu zahlenden Beitragszuschüsse arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigter (ATZ + weitere sv-pfl. Beschäftigung) / JAE Übergrenzer

    Vielen Dank für Ihre Ausführungen, eine Rückfrage noch:

    ===

    Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

    ===

    Gibt es hier wg. der Zuschussaufteilung eine konkrete Formel?

    Am Beispiel:

    KV Entgelt A 5812,50 (d.h. BBG KV 2026)

    KV Entgelt B 1237,50

    Danke

    VG

    TOM_MGG

  • 05
    RE: Mehrfachbeschäftigter (ATZ + weitere sv-pfl. Beschäftigung) / JAE Übergrenzer

    Hallo TOM_MGG,
     
    die Ihnen in unserer ersten Antwort empfohlenen „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12. November 2014 beinhalten unter Punkt 12 Ausführungen zu den „Beitragszuschüssen für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer“ folgendes:
     
    „Zur Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse bietet es sich an, die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.“
     
    Diese sich aus dem Punkt 2 „Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei laufendem Arbeitsentgelt“ ergebende Berechnungsformel für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis lautet:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges geteilt durch Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtentgelt).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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