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  • 01
    Mehrere JObs bei verschiedenen Arbeitgebern - wie richtig abrechnen?

    Wir haben eine Mitarbeitende, die seit 01.2022 bei uns eine Teilzeittätigkeit ausübt (15 Std./Woche; Verdienst brutto € 1.200,--). Zusätzlich hat sie seit 01.2025 bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob (3 Std./Woche; Verdienst € 235,--).

    Sie will jetzt bei uns ab 11.2025 weniger arbeiten und zwar nur noch 6,5 Std./Woche. Der Verdienst wird dann bei € 520,-- liegen.

    Eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht dann ab 11.2025 nicht mehr. Unserer Auffassung nach kann die Mitarbeiterin zwar zwei Minijobs gleichzeitig haben, Voraussetzung ist aber, dass der Verdienst insgesamt 556 Euro monatlich nicht übersteigt. Das wird hier nicht der Fall sein und wir gehen daher davon aus, dass beide Jobs versicherungspflichtig werden.

    Der andere Arbeitgeber sieht das nicht so. Er geht davon aus, dass nur bei uns (weiterhin) Versicherungspflicht besteht, es bei ihm aber beim Minijob bleibt.

    Was ist nun richtig?

    Danke für eine Klärung!

     

  • 02
    RE: Mehrere JObs bei verschiedenen Arbeitgebern - wie richtig abrechnen?

    Guten Tag,
     
    werden neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass für diese Beschäftigung weiterhin die besonderen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten.
     
    Die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie als eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
     
    Liegen allerdings, so wie in Ihrem Sachverhalt, mehrere Minijobs ohne eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung vor, werden diese addiert und führen bei Überschreitung der 556 Euro-Grenze zur Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungen. In Ihrem Fall werden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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