Expertenforum - Masterarbeit und Werkstudententätigkeit (im selben Unternehmen)

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  • 01
    Masterarbeit und Werkstudententätigkeit (im selben Unternehmen)

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    folgender Sachverhalt:


    Werkstudententätigkeit 20 Stunden wöchentlich und Erstellung der Masterarbeit (ohne Arbeitszeit oder Arbeitsverpflichtung, aber monatliche Vergütung) im selben Unternehmen nebeneinander.


    Im Rundschreiben v. November 2016 heißt es: "„Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben* und in dieser Zeit im Rahmen der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Gleiches gilt für Personen, die anstelle eines Diplomstudiengangs einen Bachelor- oder Masterstudiengang absolvieren und sich im Rahmen der Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben.“


    Es werden zwei Verträge geschlossen (und auch tatsächlich so gelebt!); einmal für die Werkstudententätigkeit (RV-Pflicht) und für die Erstellung der Masterarbeit (in dieser Zeit erbringt der Student keine für den Arbeitgeber verwertbare Arbeitsleistung, deshalb kein Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung, sv-frei, nicht meldepflichtig).


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

     

  • 02
    RE: Masterarbeit und Werkstudententätigkeit (im selben Unternehmen)

    Guten Tag,
     
    Sie haben die Begründung bereits aus dem Rundschreiben herausgesucht.
     
    Die Tätigkeit als Werkstudent kann also neben einem Masteranden-Arbeitsverhältnis bestehen. In diesen Fällen zählen die Arbeitsstunden für die Masterarbeit nicht unter die 20-Stunden-Grenze und ein eventuell gezahltes Entgelt wäre sozialversicherungsfrei. Werden die Tätigkeiten aber innerhalb eines Unternehmens durchgeführt, ist eine klare Abgrenzung notwendig. Die Tätigkeiten müssten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
     
    Wenn Sie die Splittung der Tätigkeit als Werkstudent mit der Erstellung der Masterarbeit – wie von ihnen beschrieben -  schriftlich/vertraglich strikt voneinander trennen können, spricht nichts dagegen die Beschäftigung nach dem Werkstudentenprinzip durchzuführen (BGRU 0100).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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