Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Malzeiten und Ausflüge während der Arbeitszeit

    Guten Tag, wir haben eine Anfrage eines Mandanten die wir nicht lösen konnten:

    das Mandat hat Mitarbeiter in der betreuten Alltagshilfe. Das sind Bewohner von Wohngruppen die von den Mitarbeitern Montag bis Sonntag betreut und gepflegt werden, in den Wohngruppen.

    Gelegentlich werden mit den Bewohnern Ausflüge und Kneipenbesuche/Lokalbesuche in der Stadt währen der Arbeitszeit der Mitarbeiter durchgeführt.

    Diese "Ausflüge" erfolgen in der Arbeitszeit und die Mitarbeiterinnen, die die Bewohnerinnen begleiten, müssen diese beim bestellen, essen, bezahlen etc. unterstützen. Das kann soweit gehen, das die Mitarbeiterinnen das Essen mundgerecht vorbereiten und den Bewohnerinnen anreichen müssen.

    Immer wieder gibt es Anfragen seitens der Mitarbeiterinnen, ob eine

    Kostenerstattung für ihre Speisen und Getränke seitens des Arbeitgebers an die Mitarbeiterinnen ganz oder leiweise steuerfrei möglich wäre. möglich wäre.

    Ich habe hier keine entsprechende Regelung finden können und würde bei der Erstattung an die MA von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgehen. Wie ist Ihre Meinung dazu?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Malzeiten und Ausflüge während der Arbeitszeit

    Hallo Herr Vecek,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Malzeiten und Ausflüge während der Arbeitszeit

    alles klar, danke für die Mitteilung.

    Gruss

    Markus Vecek

  • 04
    RE: Malzeiten und Ausflüge während der Arbeitszeit

    Hallo Herr Vecek,
     
    zunächst bedanken wir uns für Ihr Verständnis.
     
    Ihre Frage zur Kostenerstattung für Speisen und Getränke seitens des Arbeitgebers für ihre Mitarbeiter für gelegentliche Lokalbesuche betrifft vordergründig das Steuerrecht.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums im Bereich „Sozialversicherung“ dazu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Mittlerweile können im Rahmen unseres Expertenforums auch Fragen zum Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass - sofern durch Ansetzung eines amtlichen Sachbezugswertes einer Pauschalversteuerung die Regelungen des § 1  Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anwendbar sind - dies Beitragsfreiheit zur Folge hat.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Malzeiten und Ausflüge während der Arbeitszeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    grundsätzlich ist die Bewirtung von Arbeitnehmern (also die Übernahme von Kosten für Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber) als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.


    Im geschilderten Sachverhalt liegt allerdings nahe, die Ausnahme (keine Lohnsteuer) für Mahlzeitengewährung aus "überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" anzunehmen. Dafür spräche insbesondere, wenn die Betreuung der Bewohnerinnen eine Teilnahme der Betreuerinnen am "gemeinsamen Essen" nötig macht oder das gemeinsame Essen den Arbeitsaufgaben (und damit den Arbeitgeberinteressen) besonders dient.


    Wird die Mahlzeit demgegenüber nicht im Hinblick auf die Arbeitsaufgaben / Betreuungserfordernisse gewährt (sondern in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerinnen), liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.


    Da die (ausnahmsweise) Einstufung der Mahlzeitengewährung als "im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse" einzelfallabhängig ist, empfiehlt sich die Einholung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 42e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht


     

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