Hallo zusammen,
- Beendigung der Beschäftigung zum 28.02.25
- Urlaubsabgeltung im Monat 03/2025
Wird die Märzklausel angewandt? Die Mitarbeiterin beruft sich auf diese Info:
"Austritt im ersten Quartal
Wenn der Arbeitnehmende im ersten Quartal austritt und bis zum 31.03. eine Sonderzahlung erhält, wird diese dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zugeordnet, also dem Monat 02/2025, auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall entfällt die Märzklausel.”
Ist das richtig, entfällt die Märzklausel? Falls ja, können Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage dazu nennen?
Vielen lieben Dank und herzliche Grüße