Expertenforum - Märzklausel

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  • 01
    Märzklausel

    Hallo zusammen,


    - Beendigung der Beschäftigung zum 28.02.25

    - Urlaubsabgeltung im Monat 03/2025


    Wird die Märzklausel angewandt? Die Mitarbeiterin beruft sich auf diese Info:

    "Austritt im ersten Quartal

    Wenn der Arbeitnehmende im ersten Quartal austritt und bis zum 31.03. eine Sonderzahlung erhält, wird diese dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zugeordnet, also dem Monat 02/2025, auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall entfällt die Märzklausel.”

    Ist das richtig, entfällt die Märzklausel? Falls ja, können Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage dazu nennen?


    Vielen lieben Dank und herzliche Grüße

     

  • 02
    RE: Märzklausel

    Guten Tag,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
    § 23a SGB IV: Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung i.d.R. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden.
    Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
    die Einmalzahlung vom 01.01. - 31.03. eines Jahres gezahlt wird,
    das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
    die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.
    Daher wird in Ihrem Fall das im März 2025 ausgezahlte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem letzten Abrechnungszeitraum Februar 2025 zugeordnet und ggf. nach den allgemeinen Regelungen verbeitragt. Wird die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (01.01.-28.02.2025) bereits durch das laufende Arbeitsentgelt ausgeschöpft, findet die Märzklausel auch Anwendung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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