Expertenforum - Märzklausel und Übergangsbereich

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  • 01
    Märzklausel und Übergangsbereich

    Hallo zusammen,


    welchem Monat wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich zugeordnet:

    Fall:

    Mitarbeiterin befindet sich in 2025 in Elternzeit und bekommt im Februar eine Sonderzahlung zBsp. von 1000€.

    Durch die bestehende Elternzeit seit Mai 2024 hat die MAin 0 SV Tage in 2025 und die Sonderzahlung wird dem Vorjahr zugeordnet. Da sie bereits im Dezember sich schon in Elternzeit befunden hat, werden mit der Zuordnung für 12/2024 ebenfalls keine Beiträge fällig.

    Hätte hier der Zuordnungsmonat der Mai sein müssen, in dem sie sich zum teil noch in Mutterschutz befunden hat, oder ist die Sonderzahlung tatsächlich dem Dezember zuzuordnen?


    Vorab danke für die Rückmeldung

    N.Biedermann

  • 02
    RE: Märzklausel und Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    eine Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer während der fortbestehenden Beschäftigung gezahlt wird, ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Wird die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraums durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschritten, so ist eine anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.
     
    Werden Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März nicht vollbeitragspflichtig im laufenden Jahr der Auszahlung ist die „März-Klausel“ zu prüfen. Ist die ausgezahlte Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
     
    In Ihrem Fall ist die Märzklausel anzuwenden und eine Teil-BBG bis zum Beginn der beitragsfreien Zeit im Jahr 2024 zu ermitteln. Die Einmalzahlung ist dem letzten Abrechnungszeitraum (Mai) zuzuordnen und mit Meldegrund „54“ für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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